Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten

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2 Wirtschaftsorganisationen (SICPA, OFH) fordern, dass Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Tabakprodukten (Tracking und Tracing) von den Herstellern zur Verfügung gestellt werden.

Die EVP schlägt vor, dass die Detailhändler sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden müssen, falls sie Tabakprodukte im Sortiment führen wollen.

Falls ein totales Werbeverbot eingeführt wird, kann gemäss ecoglobe und Oxy Artikel 21 gestrichen werden.

3 Kantone (NE, TG, VD) sowie 6 Parteien (BDP, CVP, FDP, jfs, PLR Vaud, SVP ) und 91 Wirtschaftsorganisationen149 lehnen den gesamten Artikel ab.

Artikel 22 Vollzugsaufgaben

Art. 22 Vollzugsaufgaben

1Der Bund hat folgende Vollzugsaufgaben:

a. Er überwacht die Tabakprodukte bei deren Einfuhr.

b. Er erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich obliegen.

2Er kann im Einzelfall bestimmte Laboranalysen und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen.

Eine kantonale Fachstelle (DILV LU) erwartet, dass im Einzelfall bestimmte Laboranalysen veranlasst werden und der abschliessende Entscheid dem betroffenen Kanton überlassen wird.

ecoglobe schlägt eine Ergänzung von Absatz 1 Buchstabe a vor. Diese soll sicherstellen, dass auch die Überwachung der Inlandproduktion möglich ist.

2 Wirtschaftsorganisationen (VSRF, VSZ) sind nicht damit einverstanden, dass der Bund „übrige Aufgaben“ erfüllen kann.

2 Wirtschaftsorganisationen (OFH, SICPA) schlagen in einem neuen Buchstaben vor, dass der Bund die Tabakprodukte bei deren Einfuhr und Inverkehrbringen überwachen müsse, wobei er auch für die Verwendung, Bearbeitung und Aufbewahrung der Informationen und Daten des Tracking und Tracing-Systems sorgen solle.

Der Kanton TI fordert, Absatz 2 zu streichen und dessen Inhalt in Artikel 27 zu verlegen.

Artikel 23 Aufsicht und Koordination

Art. 23 Aufsicht und Koordination

1Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

2Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:

a. den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben;

149ALDI, APG/SGA, ASKI, ASTAG, AWMP, BAT, b-i, BPCH, Broye Tabac, BSA, BSW, CAG, CCIG, CCSA, CC-Ti,

CH-TH, CJA, CNCI, Coop, DAG, DCieSA, DCoAG, DImpEx, ECO, EV, GKL, GriAG, HBB, hs, IAB, IG DHS, IGF, IHZ, IMG, JTI, Jura Tabac, KAEC, KMO, Kowag, Kowag TS, Landi, Loeb, LSAG, Manor, Margot, MCAG, Moro, MS, MSA, MSSAG, ODAG, PMPSA, PMSA, Promarca, PTES, SAG, SBC, SBV, sbv-usp, SCV, SFF, sgv, SHAG, SKIV, SLS, SMAG, SMG, SOTA, SRF, SWA, SwiCi, Swiss Tabac, SWPS, TALUAG, TGV, THAG, TopCC, Valora, VELEDES, VM, VOSA, VSIG, VSM, VSRF, VSV, VSZ, VZU, Webstar, WFL, WiU, ZüHa

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