Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten
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Artikel 26 Internationale Zusammenarbeit
Art. 26 Internationale Zusammenarbeit
1Die Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
2Der Bundesrat kann selbstständig internationale Abkommen im Bereich der technischen Zusammenarbeit zur Umsetzung dieses Gesetzes abschliessen, insbesondere über die Teilnahme der Schweiz an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden.
71 Wirtschaftsorganisationen152 lehnen Artikel 26 konsequent ab. Zusammengefasst erachten es alle Opponenten als unangemessen, dass der Bundesrat Bestimmungen ausländischer Gesetze oder internationale Abkommen ohne jegliche Kontrolle des Parlaments als verbindlich erklären könne. Um dem entgegenzuwirken, fordern sie klarer formulierte, sowie beschränktere Delegationsnormen, die weder verfassungswidrig noch schädlich für die Rechtssicherheit seien. Da diese Delegationsnormen wesentliche Eingriffe in die unternehmerische Freiheit bedeuten, verlangen vor allem die Wirtschaftsorganisationen eine gesetzliche Grundlage für solche Beschränkungen der Grundrechte.
Absatz 1: Die PLR Vaud lehnt diesen Absatz ab.
Absatz 2: 4 Kantone (LU, NE, NW, VD) fordern folgende Umformulierung dieses Absatzes: „Die internationalen Verträge müssen im Vornhinein ratifiziert werden, um in der internen Legislation aufgenommen und integriert zu werden.“ 3 Wirtschaftsorganisationen (Coop, DAG, IG DHS) möchten das Wort „selbstständig“ streichen. 6 Wirtschaftsorganisationen153 kritisieren die Kompetenzdelegation an den Bundesrat.
Neuer Absatz: In einem neuen Absatz fordert eine Privatperson (pTA) die Erwähnung der Rahmenkonvention zur Eindämmung des Tabakkonsums (FCTC) und schlägt folgenden zusätzlichen Absatz vor: „Der Bundesrat trifft alle erforderlichen Massnahmen, um die Schweiz an der Rahmenkonvention zur Eindämmung des Tabakkonsums (FCTC) und deren Protokollen zu beteiligen.“
Artikel 27 Kantone
Art. 27
1Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.
3Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis.
4Sie koordinieren den Vollzug untereinander.
Die GDK begrüsst den Artikel 27.
152ALDI, ASKI, ASTAG, AWMP, BAT, b-i, BPCH, BSA, CCIG, CCSA, CH-TH, CNCI, EV, GKL, GriAG, HBB, hs,
IAB, IG DHS, IHZ, IMG, jfs, JTI, Jura Tabac, KAEC, KMO, Kowag, Kowag TS, Landi, Loeb, LSAG, Manor, Margot, MCAG, Moro, MS, MSA, MSSAG, PMPSA, PMSA, PTES, SBC, SBV, sbv-usp, SCV, SFF, sgv, SHAG, SKIV, SLS, SMAG, SOTA, SRF, SwiCi, Swiss Tabac, TGV, THAG, TopCC, Valora, VdR, VELEDES, VM, VOSA, VSIG, VSM, VSRF, VSV, VSZ, VZU, Webstar, WiU
153CNCI, IHZ, Jura Tabac, sbv-usp, SKIV, Swiss Tabac
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