Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten
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b. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren.
Der Kanton TI verlangt eine Ergänzung dieser Bestimmung und wünscht, dass die Eidg. Zollverwaltung dem Bund und den Kantonen Daten zu Verfügung stellt.
Der Kanton TG möchte eine Präzisierung darüber, ob der Bund oder die Kantone für die Koordination zuständig sind. Die Kantone GR und SH wollen Absatz 2 streichen, oder aber eine Präzisierung darüber, ob der Bund oder die Kantone für die Koordination zuständig sind. In ihren Stellungnahmen gehen die Kantone AI, BE weiter und sie fordern die Streichung von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a. Der Kanton ZH möchte den Absatz 2 streichen.
Die jfs fordern eine Streichung des ganzen Artikels.
Artikel 24 Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen
Art. 24 Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen
Der Bund kann Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen durchführen, um die Übersicht über den Markt zu erhalten und um allfällige Massnahmen zu treffen.
Die jfs und 2 Wirtschaftsorganisationen (VSRF, VSZ) sprechen sich für eine Streichung des Artikels aus.
Artikel 25 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
Art. 25 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei völkerrechtliche Verträge sowie international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären. Er belässt überdies den Kantonen einen ausreichenden Handlungsspielraum bei der Umsetzung der Bundesaufgaben.
2Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem BAG übertragen.
62 Wirtschaftsorganisationen150 lehnen die Erteilung von Kompetenzen an die Verwaltung ab und verlangen eine ersatzlose Streichung von Artikel 25.
Absatz 1: 3 Wirtschaftsorganisationen (Coop, DAG, IG DHS) möchten den Artikel dahingehend abändern, dass die Ausführungsbestimmungen unter Einbezug der Wirtschaft erlassen werden.
Der Kanton NE, PLR VD und 28 Wirtschaftsorganisationen151 fordern eine Änderung von Absatz 1, um die Bezugnahme auf nicht ratifizierte internationale Abkommen zu verhindern. Die IG DHS ist mit dem Artikel einverstanden, wenn der Bezug zu internationalen Normen stets vom Parlament entschieden wird. Eine Privatperson (pKW) erwartet, dass das Rahmenabkommen der WHO für die Tabakkontrolle als internationale Leitlinie für verbindlich erklärt wird.
Die jfs möchte den Absatz 1 streichen.
150ASKI, ASTAG, AWMP, BAT, b-i, BSA, CAG, CCSA, CH-TH, CJA, CP, DCieSA, DCoAG, DImpEx, ECO, EV,
GKL, GriAG, HBB, hs, IAB, IHZ, IMG, JTI, Jura Tabac, KAEC, KMO, LSAG, Margot, MCAG, Moro, MS, MSA, ODAG, PMPSA, PMSA, PTES, SAG, SBC, SBV, sbv-usp, SCV, SFF, sgv, SKIV, SLS, SOTA, SwiCi, Swiss Tabac, TALUAG, TGV, Valora, VdR, VELEDES, VM, VOSA, VSIG, VSRF, VSZ, VZU, Webstar, WiU
151ALDI, BAT, CCIG, CC-Ti, CH-TH, CNCI, IHZ, JTI, Kowag, Kowag TS, Landi, Loeb, Manor, MSSAG, PMPSA,
PMSA, SHAG, SKIV, SMAG, SOTA, SRF, SwiCi, THAG, TopCC, VdR, VELEDES, VSM, VSV
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