Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten
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5 Gesundheitsorganisationen (CIPRET-GE, KHM, MFE, SGAM, SGIM) möchten Absatz 1 folgendermassen umformulieren: „Die zuständige kantonale Behörde führt zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe von Tabakprodukten Testkäufe durch oder ordnet diese an.“
Neuer Absatz: In einem neuen Absatz will PHS folgendes hinzufügen: „Händler, die das Gesetz verletzen, müssen bei wiederholter Nichtbeachtung des Mindestalters mit einer zeitlich begrenzten Verkaufssperre bestraft werden.“
Artikel 20 Meldung der Zusammensetzung der Produkte
Art. 20 Meldung der Zusammensetzung der Produkte
1Wer Tabakprodukte herstellt oder einführt, muss dem BAG jährlich die Zusammensetzung der Tabakprodukte melden, die er oder sie im Schweizer Markt in Verkehr bringt.
2Der Bundesrat regelt den Inhalt und die Einzelheiten der Meldung. Er beachtet die Fabrikationsgeheimnisse.
3Das BAG veröffentlicht die erhaltenen Angaben im Internet.
56 Wirtschaftsorganisationen147 verlangen, dass diese Bestimmung durch Artikel 10 der geltenden Tabakverordnung (SR 817.06) ersetzt wird. Die Wirtschaftsorganisationen VSZ und VSRF möchten diesen Artikel streichen.
Die SP verlangt, dass auch die Herkunft der importierten Produkte deklariert werden soll.
ecoglobe schlägt eine Änderung von Absatz 1 vor (statt „jährlich“: „vor in Verkehr bringen“).
Eine Privatperson (pKW) schlägt einen neuen Absatz 4 vor: „Das BAG oder die zuständige kantonale Stelle überprüft im Rahmen der toxikologischen Gesamtaufsicht stichprobenartig die Angaben der Hersteller zum Inhalt.“
Artikel 21 Meldung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponso-
ring
Art. 21 Meldung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring
1Wer Tabakprodukte herstellt oder einführt, muss dem BAG jährlich die Höhe der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring im Zusammenhang mit diesen Produkten melden.
2Der Bundesrat regelt den Inhalt und die Einzelheiten der Meldung.
3Das BAG veröffentlicht die Gesamtbeträge für jede Ausgabenkategorie im Internet.
Falls die Meldepflicht auf Spenden und sonstige Zuwendungen ausgeweitet wird, sind der Kanton VS, drei Parteien (EVP, Grüne, SP) sowie 59 Gesundheitsorganisationen148 und 1 Privatperson (pKW) mit dem vorgeschlagenen Artikel einverstanden.
147ALDI, ASKI, ASTAG, AWMP, b-i, BAT, BSA, CCSA, CH-TH, EV, GKL, GriAG, hs, IAB, IHZ, IMG, JTI, KAEC,
KMO, Kowag, Kowag TS, Landi, Loeb, LSAG, Manor, Margot, MCAG, Moro, MSA, MSSAG, PMPSA, PMSA, PTES, SBC, SBV, SCV, SFF, sgv, SHAG, SKIV, SLS, SMAG, SOTA, SRF, SwiCi, TGV, THAG, TopCC, Valora, VdR, VM, VOSA, VSIG, VSV, VZU, Webstar, WiU
148ACSI, AFD, ags, ASN, AT, AVS, BeGe, BK CH, CFCH, CIPRET-FR, CIPRET-GE, CIPRET-VD, CIPRET-VS,
CVS, EBPI UZH, FMH, FS, FSP, FTGS, GELIKO, GFCH, HQS, JMS, MFE, KHM, SGIM, SGAM, KLFR, KLS, KLZ, KSSP, LLAG, LLBB, LLBE, LLFR, LLG, LLLZ, LLNE, LLS, LLSG, LLSO, LLTG, LPV, PHS, SCJ, SDH, SGP, SGPP, SHS, SKS, SPZ, SS, SSE, SSPZH, STILL, SwissLung, VLZ, ZRF, ZüFAM
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