Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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1) Ausgangslage

Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 (TAMV) ist am 1. September 2004 in Kraft getreten. Sie bezweckt:

 den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln zu gewährleisten;

 die Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Rückständen in Lebensmitteln tieri-

scher Herkunft zu schützen;

 zum Schutz der Gesundheit der Tiere die Versorgung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und

wirksamen Tierarzneimitteln zu gewährleisten.

Die TAMV stützt sich auf die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, 42 Absatz 3, 44 und 82 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002 (HMG) sowie auf Artikel 9 des geltenden Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923 (LMG). Ihre Ziele dienen vorab – ganz im Sinne der Zweckbestimmungen des Heilmittel- und Lebensmittelgesetzes (Art. 1 Abs. 1 HMG; Art. 1 LMG) – dem Gesundheits- sowie dem Verbraucherschutz.

Mit dem Ziel, die administrative Belastung zu reduzieren und die Eigenverantwortung der Landwirte zu erhöhen, hatte der Schweizerische Bauernverband (SBV) im Jahr 2006 eine Revision der TAMV gefordert. Auf Grund der damals noch unvollständigen Umsetzung der TAMV in den Kantonen entschied der Bundesrat im Jahr 2007, die Verordnung lediglich punktuell zu revidieren. Die entsprechenden Anpassungen, die seit dem 15. April 2010 in Kraft sind, betreffen unter anderem die Einfuhr von Tierarzneimitteln (TAM) sowie den Einsatz von nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln.

Zehn Jahre nach der Inkraftsetzung der TAMV hat sich der Vollzug in den Kantonen und bei den betroffenen Fachpersonen weitgehend etabliert. Mit dem Ziel, die Verordnung auf ihre Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) 2011 im Auftrag des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) die TAMV durch das Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern einer formativen Evaluation4 unterzogen. Diese zwischen Oktober 2011 bis Juli 2012 durchgeführte Untersuchung kommt zum Schluss, dass die TAMV in ihrer Konzeption grundsätzlich unbestritten ist und die Bestimmungen von den Beteiligten überwiegend als zweckmässig angesehen werden. Hingegen wurde in einzelnen Bereichen, vor allem beim Vollzug der TAMV, ein Änderungsbedarf festgestellt. Als lückenhaft und optimierungsbedürftig wurde insbesondere die Kontroll- respektive Überwachungsfunktion des Bundes, der Kantone sowie der Tierärztinnen und Tierärzte in folgenden Bereichen angesehen:

− Herstellung von Fütterungsarzneimitteln (FüAM) auf landwirtschaftlichen Betrieben

− Verschreibung und Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittelvormischungen (AMV)

− Funktion der fachtechnisch verantwortlichen Person (FTVP)

− Aufsichtsfunktionen im Rahmen der Tierarzneimittel-Vereinbarung (TAM-Vereinbarung)

− Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für TAM.

Schliesslich sei in der Verordnung nicht ersichtlich, dass die Antibiotika-Resistenzentwicklung als Gefahr für die menschliche Gesundheit angesehen werde. Zudem fehle deren Verhinderung als Zielvorgabe in der TAMV.

1 SR 812.212.27

2 SR 812.21

3 SR 817.0

4 Formative Evaluation Vollzug Tierarzneimittelverordnung, Nov. 2012, Kompetenzzentrum für Public Management Uni Bern, Publikation: http://www.bag.admin.ch/evaluation/01759/02074/11995/index.html?lang=de