Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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und in der Regel keine Rezepte ausstellen. Apotheker dürfen nur in begründeten Ausnahmesituationen rezeptpflichtige Arzneimittel ohne Rezept abgeben. Aus diesem Grund sollten die Massnahmen primär bei den Tierärzten ansetzen, die solche Arzneimittel überwiegend abgeben und verschreiben. Die Abgabe von Antibiotika durch Tierärzte stellt nach Ansicht von pharmaSuisse einen Fehlanreiz dar und es stellt sich die Frage, ob diese nicht zwingend verschrieben werden müssten.
Vetsuisse ZH bewertet die Aufhebung der Trennung der FTVP-Aufgaben mit denen des Bestandestierarztes, die klare Regelung der Zuständigkeit des Bestandestierarztes bezüglich Tierarzneimittel, die Verschreibung und Abgabe von AMV nur durch Tierärztinnen und Tierärzte mit FTVP-Zusatzausbildung, die Meldung eines Abschlusses einer TAM-Vereinbarung an das kantonale Veterinäramt (Art 10 ; Abs. 5), sowie die Möglichkeit des Abschliessens von separaten TAM-Vereinbarungen mit Spezialisten (Art 10; Abs. 3) als sehr positiv.
Vetsuisse BE begrüsst die Verordnungsänderung sehr, da sie diversen Berichten incl. Efsa (30. Januar 2015)10 StAr Rechnung trägt.
Die GST und der VSP begrüssen, dass mit der Revision der TAMV die Rolle der Tierärzteschaft (v.a. in der Nutztier- und Pferdemedizin) mit ihrer fundierten Grundausbildung sowie Weiterbildung gestärkt und die Bestrebungen zur Reduktion von Antibiotikaresistenzen unterstützt werden sollen. Sie weisen jedoch darauf hin, dass abgewogen werden muss, welche gesetzlichen Vorlagen wirkungsvoll sowie effizient sind und nicht primär zu einem administrativen Mehraufwand bei allen Akteuren führen, welche meistens mit der Beobachtung und Betreuung des Tierbestandes negativ korreliert sind. Die Verhältnismässigkeit zwischen dem administrativen Aufwand und der Wirkung auf Medikamenteneinsätze sowie AB-Resistenzen muss beachtet werden. Es soll daraus keine Überregulierung resultieren. Der/die Tierarzt/ärztin kann und darf nicht die volle Verantwortung für TAM-Einsätze übernehmen resp. haftbar gemacht werden. Er/sie muss jedoch wie bis anhin klare Anwendungsanweisungen geben und die Aufsichtspflicht wahrnehmen können. Desweiteren weisen sie darauf hin, dass zu Kapitel 1.2.1. des erläuternden Berichtes die Quellenangaben zu der Aussage, dass Infektionen bei Tieren immer öfter einen tödlichen Ausgang nehmen, fehlen.
Die GST erwartet Ausgleichsmechanismen (z.B. im Rahmen von StAR) die garantieren können, dass durch die restriktive Verordnung die Inlandproduktion nicht verteuert wird. Der Import von Lebensmitteln darf nicht attraktiver werden resp. nicht begünstigt werden.
Produzenten, welche TAM gemäss TAMV auf Vorrat halten, müssen einen Sachkundenachweis zum korrekten Einsatz erbringen. Die GST regt in diesem Zusammenhang an, für Kleinbestände effektive und lösungsorientierte gesetzliche Grundlagen zu schaffen.
AG hält fest, dass der Bundesrat die Erarbeitung einer breit abgestützten Strategie zur Bekämpfung von Antibiotika-Resistenzen erst nachher in Auftrag gegeben hat und der Entwurf eines Strategieberichts seit Dezember 2014 vorliegt. Nach Ansicht von AG nimmt die geplante Revision der TAMV einige Teilaspekte der neuen Strategie resp. eines veränderten Umgangs mit Antibiotika in der Veterinärmedizin vorweg, was zu einem Mehraufwand führt, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass nach Umsetzung der oben erwähnten Strategie (Revision HMG und dazugehörende Verordnungen) die geplanten Vorschriften nicht erneut geändert werden müssen (z.B. Einschränkung der Abgabe von gewissen Antibiotika). AG vertritt die Meinung, dass dies zu einer Verunsicherung bei den betroffenen Tierärztinnen und Tierärzten und in Kreisen der Landwirtschaft führen wird.
Bell Schweiz AG, die SVGK und die SGP erachten es einerseits als sinnvoll und unumgänglich, die TAMV speziell im Zusammenhang mit den Diskussionen um resistente Keime massvoll zu überarbeiten. Andererseits weisen sie jedoch darauf hin, dass gerade im Geflügelbereich, welcher aktuell fast ausschliesslich über zugelassene “Reserveantibiotika” gemäss Anhang 5 verfügt, nicht aufgrund eines generellen “Abgabe-Verbotes auf Vorrat” auf diese für das Geflügel wichtigen therapeutischen Substanzen verzichtet werden kann. Die Abgabe der Antibiotika erfolgt auf der Basis einer tierärztlichen Diagnose und gilt für die gesamte Indikation. Ein Verbot von Abgabe auf Vorrat dieser Antibiotika wäre beim Geflügelsektor sehr bedenklich und könnte zu erheblichen Tierschutzproblemen führen, weil ei-
10 http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4006.htm