Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 5 Seiten
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Artikel 22 Buchstabe p
Die Bestimmung wird aufgehoben. Der Hinweis auf die Zulassung eines Arzneimittels fällt nicht mehr unter den Katalog der unzulässigen Werbeelemente nach Artikel 22 AWV. Damit wird dem erhöhten Informationsbedürfnis der Patienten- und Konsumentenschaft Rechnung getragen. Zur Erinnerung sei hier erwähnt, dass bei der Werbung für Arzneimittel jeweils die heilmittelrechtlichen Grundsätze über die zulässige Werbung zu beachten sind (Art. 31 und 32 HMG). Werbung darf insbesondere nicht irreführend sein (Art. 32 Abs. 1 Bst. a HMG).
3) Auswirkungen auf Bund, Kantone und Dritte
Bund und Kantone:
Die Vorlage hat auf Bund und Kantone keine namhaften Auswirkungen.
Pharmazeutische Industrie und Fachhandel
Dadurch, dass in der Publikumswerbung angegeben wird, dass es sich um ein durch das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic zugelassenes Arzneimittel handelt, wird die Qualität der entsprechenden Produkte hervorgehoben. Diese Änderung dürfte sich insbesondere für die Zulassungsinhaberinnen für Komplementär - und Phytoarzneimittel positiv auswirken, weil diese oft in Konkurrenz zu Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln stehen können.
Patientenschaft / Konsumentenschaft:
Durch ein behördliches Qualitätssiegel können die Patientinnen und Patienten bzw. die Konsumentinnen und Konsumenten rascher erkennen, ob sie ein Arzneimittel oder ein anderes Produkt wie z.B. ein Medizinprodukt oder ein Nahrungsergänzungsmittel kaufen. Diese Massnahme erhöht somit die Transparenz und trägt dazu bei, die Konsumentenschaft vor falschen Erwartungen zu schützen.