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Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 8 Seiten

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Verordnung über die Tierarzneimittel

3Für domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Camelidae und für in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, dürfen auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die den Anforderungen von Absatz 1 nicht entsprechen, verschrieben oder abgegeben werden.

Art. 13 Abs. 4

4Für die Arzneimittel, die nach Artikel 12 Absatz 2bisund 3 umgewidmet werden, beträgt die Absetzfrist 6 Monate.

Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz

2... Artikel 12 Absatz 2bisund 3 bleiben vorbehalten.

Art. 15a einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 15a Voraussetzung für die Verschreibung

Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen für die orale Gruppentherapie dürfen ausschliesslich durch fachtechnisch verantwortliche Personen nach Artikel 20 verschrieben werden.

Art. 16 Verschreibung und Anwendungsanweisung

1Verschreibt eine fachtechnisch verantwortliche Person ein Fütterungsarzneimittel oder eine Arzneimittel-Vormischung für die orale Gruppentherapie, so muss sie dazu das amtliche elektronische Rezeptformular des BLV verwenden und insbesondere folgende Angaben machen:

a. Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;

b. Tierart und Anzahl der zu behandelnden Tiere;

c. Indikation sowie, falls angezeigt, Datum der Nachkontrolle;

d. Bezeichnung und Zulassungsnummer der Arzneimittel-Vormischung;

e. allgemeine und betriebsspezifische Anweisungen zur Herstellung und Verabreichung, namentlich die Dosierung, die Behandlungsdauer und die Absetzfrist;

f. Name und Adresse der fachtechnisch verantwortlichen Person oder der Praxis;

g. Datum der Verschreibung.

2Die Anwendungsanweisung für die orale Gruppentherapie muss auf dem amtlichen elektronischen Rezeptformular schriftlich festgehalten werden.

3Die Verschreibung richtet sich an den Herstellungsbetrieb. Je eine Kopie erhält die Tierhalterin oder der Tierhalter, die fachtechnisch verantwortliche Person sowie die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt. Die fachtechnisch verantwortliche Person bewahrt eine Kopie in der Krankengeschichte auf.