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Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 8 Seiten

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Verordnung über die Tierarzneimittel

Gliederungstitel vor Artikel 21a

3a. Abschnitt: Zusatzausbildungen und Weiterbildungen

Art. 21a

1Das BLV legt den Inhalt der Zusatzausbildung und der periodischen Weiterbildung nach den Artikeln 10b und 20a fest.

2Wer solche Zusatzausbildungen und Weiterbildungen anbietet, muss diese Angebote dem BLV zur Genehmigung unterbreiten.

Art. 28 Sachüberschrift, Abs. 3

Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, Tierärztinnen und Tierärzte

3Die Tierärztin oder der Tierarzt hat der Nutztierhalterin oder dem Nutztierhalter die für die Aufzeichnungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Art. 31 Abs. 1, 3bisund 4

1Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für Nutztiere führen, sind mindestens alle fünf Jahre zu kontrollieren. Detailhandelsbetriebe und Heimtierpraxen, die keine Arzneimittel für Nutztiere führen, sind mindestens alle zehn Jahre zu kontrollieren.

3bisDie zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach Artikel 6 der Verordnung vom 23. Oktober 20134 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) erfasst oder dahin übermittelt werden.

4Die Kantone können zur Kontrolle privatrechtliche Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»5 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 akkreditiert sind.

Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz

1Die Kontrollorgane geben regelmässig die folgenden Daten in das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach Artikel 6 der Verordnung vom 23. Oktober 20137 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) ein:

4 SR 919.117.71

5 Der Text dieser Norm kann eingesehen oder bezogen werden bei der SNV Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

6 SR 946.512

7 SR 919.117.71