Vorlage
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 8 Seiten
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Verordnung über die Tierarzneimittel
Art. 35 Abs. 1 Bst. b
1Auf Verlangen des BLV haben zur Verfügung zu stellen:
b. fachtechnisch verantwortliche Personen, die Fütterungsarzneimittel oder Arzneimittel-Vormischungen verschreiben: die Angaben, die sie im amtlichen elektronischen Rezeptformular festgehalten haben.
Art. 36 Abs. 1
1Das BLV bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 16 Absatz 1, 33 und 35. Es erstellt damit namentlich eine Tierarzneimittel-Verbrauchsstatistik zur Überwachung der Antibiotikaresistenzsituation.
Art. 38 Änderung der Anhänge 2 und 5
Das EDI passt den Anhang 2 und, in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), den Anhang 5 regelmässig dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft an.
Art. 39a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1Tierärztinnen und Tierärzte müssen TAM-Vereinbarungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens [Inkrafttretensdatum] dieser Änderung bestehen , bis spätestens zum ... [hier Datum einsetzen: (Inkrafttretensdatum + 6 Monate)] dem zuständigen kantonalen Veterinäramt melden.
2Tierärztinnen und Tierärzte, die TAM-Vereinbarungen nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, müssen die Zusatzausbildung nach Artikel 10b Absatz 1 bis zum ... [hier Datum einsetzen: (Inkrafttretensdatum + 36 Monate)] absolvieren.
3Tierärztinnen und Tierärzte, die keine TAM-Vereinbarungen nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, müssen die Zusatzausbildung nach Artikel 10b Absatz 1 bis zum ... [hier Datum einsetzen: (Inkrafttretensdatum + 36 Monate)] absolvieren.
4Zusatzausbildungen zur fachtechnisch verantwortlichen Person (Artikel 20a Absatz
1) dürfen bis zum ... [hier Datum einsetzen: (Inkrafttretensdatum + 24 Monate)] nach bisherigem Recht angeboten werden.
II
1Die Anhänge 1 und 4 werden wie folgt geändert:
Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 1, 1bisund 2
1Jeder Betrieb ist je nach Risiko ein bis vier Mal pro Jahr zu besuchen.
1bisDie Kantone teilen die Betriebe nach einheitlichen Kriterien in Risikokategorien ein.
2Aufgehoben