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Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 8 Seiten

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Verordnung über die Tierarzneimittel

Aufsicht über die veterinärmedizinischen Belange im Zusammenhang mit der jeweiligen Tierart aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicher.

2Sie oder er ist in ihrem oder seinem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt.

Art. 10b Anforderungen an die Tierärztin oder den Tierarzt im Rahmen der

TAM-Vereinbarung

1Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine TAM-Vereinbarung abschliesst, muss über die notwendige Sachkenntnis sowie über eine vom BLV genehmigte eintägige Zusatzausbildung verfügen.

2Die Zusatzausbildung muss alle drei Jahre im Rahmen einer eintägigen Weiterbildung aufgefrischt werden.

3Vorbehalten bleibt Artikel 20a für alle Tierärztinnen und Tierärzte, die Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen verschreiben oder abgeben.

Art. 10c

Bisheriger Art. 10a

Art. 11 Abs. 2 Bst. a und 2bis

2Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben:

a. zur Prophylaxe: den Bedarf für maximal drei Monate;

2bisZur Prophylaxe dürfen keinerlei Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen auf Vorrat verschrieben oder abgegeben werden. Für die anderen Zwecke nach Absatz 2 Buchstaben b–d dürfen keine Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen nach Anhang 5 auf Vorrat verschrieben oder abgegeben werden.

Art. 12 Abs. 2, 2bisund 3

2Verbotene Stoffe und Zubereitungen (Art. 10c) sind von einer Umwidmung ausgeschlossen.

2bisFür domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Equidae, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, dürfen zusätzlich zu den Arzneimitteln mit Wirkstoffen nach Absatz 1 auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 122/20133 aufgeführt sind, verschrieben oder abgegeben werden.

3 Verordnung (EU) Nr. 122/2013 der Kommission vom 12. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 42/1 vom 13.2.2013, S. 1.