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Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 8 Seiten

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4Die anerkannten Schweizerschulen liefern zusätzlich finanzielle Kennzahlen. Das BAK stellt hierzu ein Formular zur Verfügung.

Art. 21 Vermittlung schweizerischer Kultur und Pflege des schweizerischen

Erscheinungsbildes

Die anerkannten Schweizerschulen und die Trägerschaften anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland nutzen ihr lokales Netzwerk, um auch in ausserschulischen Bereichen die Schweizer Kultur zu verbreiten und das schweizerische Erscheinungsbild zu pflegen.

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 22 Aufgaben der schweizerischen Vertretungen

1Die zuständige schweizerische Vertretung verfolgt die Tätigkeiten der anerkannten Schweizerschulen. Sie wohnt den Sitzungen der Trägerschaft als Beobachterin ohne Stimmrecht bei.

2Sie nimmt zu den für die Finanzhilfen eingereichten Unterlagen schriftlich Stellung.

3Sie informiert das BAK über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung und über Entwicklungen, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Artikeln 3–6 SSchG oder die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe nach Artikel 14 SSchG betreffen.

Art. 23 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Aus-

land

(Art. 21 Abs. 1 SSchG)

1Die Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984.

2Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern. Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder.

3In der Kommission sind vertreten:

a. die Bundesverwaltung mit zwei Mitgliedern, einem aus dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und einem aus dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF);

b. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und die Vereinigung der Patronatskantone mit je einem Mitglied;

c. die Gesamtheit der anerkannten Schweizerschulen mit zwei Mitgliedern, und zwar mit einer Person, welche die Trägerschaften vertritt, und mit einer Person, welche die Schulleitungen vertritt;

d. der Dachverband der Schweizer Lehrerinnen und Lehrer mit einem Mitglied;

e. die Vereinigung der Schweizerschulen mit einem Mitglied;

f. die Auslandschweizer-Organisation mit einem Mitglied.

4Die Kommission berät das BAK insbesondere zu folgenden Geschäften:

a. Anerkennung einer neuen Schweizerschule nach Artikel 3 SSchG;

b. Anerkennung der Sekundarstufe II, von Angeboten der beruflichen Grundbildung und von Filialschulen anerkannter Schweizerschulen nach den Artikeln 4–6 SSchG;

c. Entzug der Anerkennung einer Schweizerschule oder ihrer Bildungsangebote nach den Artikel 4–6 SSchG oder Auferlegung von Auflagen zu einer Anerkennung;

d. Änderungen dieser Verordnung;

e. Erstellung einer Prioritätenordnung des EDI nach Artikel 5 Absatz 2;

f. Unterstützung anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Art. 14 SSchG), soweit ihr ein präjudizierender Charakter zukommt.

4 SR 172.010.1