Vorlage
Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
cherung (UV) und der schweizerischen Krankenversicherung (KV) versichert, sofern die anwendbare Gesetzgebung die Unterstellung unter die entsprechenden schweizerischen Rechtsvorschriften vorsieht.
2Die anerkannten Schweizerschulen haben die Arbeitgeberpflichten gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften.
Art. 16 Berufliche Vorsorge
1Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die in der AHV/IV obligatorisch versichert sind, unterstehen auch der beruflichen Vorsorge nach schweizerischem Recht.
2Die anerkannten Schweizerschulen sorgen für eine berufliche Vorsorge der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die den Mindestanforderungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge entspricht.
3Können die Lehrpersonen ihrer früheren Pensionskasse angeschlossen bleiben, so entscheidet die anerkannte Schweizerschule über den Verbleib. Entscheidet sie gegen den Verbleib, so werden die Lehrpersonen in die Pensionskasse des Bundes PUBLICA aufgenommen.
4Die anerkannten Schweizerschulen erfüllen die Arbeitgeberpflichten.
5Das BAK legt den versicherten Verdienst der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die bei PUBLICA versichert sind, pauschal fest. Es trägt dabei den verschiedenen Schulstufen Rechnung.
Art. 17 Vertretung der anerkannten Schweizerschulen gegenüber den
schweizerischen Sozialversicherungen
1
Das BAK kann eine externe Stelle bezeichnen, welche die Vertretung der anerkannten Schweizerschulen für Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die nach Artikel 8 SSchG zu versichern sind, gegenüber den schweizerischen Sozialversicherungen wahrnimmt.
2
Diese Stelle vertritt die anerkannten Schweizerschulen beim Abschluss und bei Änderungen des Anschlussvertrags mit PUBLICA.
7. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen
(Art. 3, 7, 9 SSchG)
Art. 18 Trägerschaft
1Als Trägerschaft einer anerkannten Schweizerschule gilt das Schulkomitee, der Schulverein oder der Verwaltungsrat, der als Führungsgremium die strategische Führung wahrnimmt.
2An den Sitzungen der Trägerschaft nimmt jeweils auch die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie eine Vertretung der Lehrerschaft mit beratender Stimme teil.
Art. 19 Visueller Auftritt
1Anerkannte Schweizerschulen sind verpflichtet, in ihrem Namen die Bezeichnung „Schweizerschule“ zu führen. In begründeten Fällen kann das BAK an diesen Begriff anlehnende Bezeichnungen zulassen.
2Das Logo gemäss Anhang [folgt] muss Bestandteil des visuellen Auftritts einer anerkannten Schweizerschule sein.
Art. 20 Berichterstattung
1Die Trägerschaft einer anerkannten Schweizerschule muss dem BAK jährlich bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Schuljahres Bericht erstatten.
2Der Bericht enthält:
a. Angaben zum Bestand an Schülerinnen und Schülern sowie Lernenden und Lehrkräften pro Schulstufe und differenziert nach Nationalität;
b. eine Kopie des Jahresberichts.
3Das BAK kann weitere Anforderungen an die Berichterstattung in der Verfügung über die Finanzhilfe festlegen.