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Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 8 Seiten
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4. Abschnitt: Finanzhilfen an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
(Art. 14 und 15 SSchG)
Art. 8 Finanzhilfen an Besoldungskosten von Personen mit schweizeri-
scher Lehrberechtigung
1Für Finanzhilfen an Besoldungskosten von Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung gelten folgende Voraussetzungen:
a. Die Schule unterrichtet mindestens fünfzehn Schülerinnen und Schüler oder Lernende mit Schweizer Staatsangehörigkeit.
b. Die Anzahl der Schweizer Schülerinnen und Schüler oder Schweizer Lernenden steht in einem angemessenem Verhältnis zur Gesamtschülerzahl.
c. Die Lehrperson, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, orientiert sich in ihrem Unterricht an schweizerischen Lehrplänen und vermittelt Kenntnisse über die Schweiz sowie deren kulturelle Grundwerte. Sie erteilt ihren Unterricht hauptsächlich in einer schweizerischen Landessprache.
2Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die Lohnkosten und die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen.
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Ausnahmsweise kann die Finanzhilfe höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
4Pro 15 Schülerinnen und Schüler oder Lernende mit Schweizer Staatsangehörigkeit kann um einen Beitrag an die Besoldungskosten einer Person mit schweizerischer Lehrberechtigung nachgesucht werden.
Art. 9 Finanzhilfen für die Vermittlung schweizerischer Bildung in Form
von Kursen
1Für Finanzhilfen zur Vermittlung schweizerischer Bildung in Form von Kursen gelten folgende Voraussetzungen:
a. Die Kurse werden von mindestens acht Schülerinnen und Schülern oder Lernenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit besucht.
b. Die Kurse werden von dazu befähigten Personen und hauptsächlich in einer schweizerischen Landessprache erteilt.
c. Die Kurse orientieren sich an schweizerischem Unterrichtsmaterial und vermitteln Kenntnisse über die Schweiz und deren kulturelle Grundwerte.
2Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten Lohnkosten, Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen und der mit dem Angebot direkt verbundene administrative Aufwand.
Art. 10 Finanzhilfen für die Anschaffung von Ausbildungsmaterial
1Für Finanzhilfen zur Anschaffung von Ausbildungsmaterial gelten folgende Voraussetzungen:
a. Die Schule unterrichtet mindestens sechs Schülerinnen und Schüler oder Lernende mit Schweizer Staatsangehörigkeit.
b. Das Ausbildungsmaterial muss der Vermittlung schweizerischer Bildung dienen.
2Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die Aufwendungen für den Erwerb und die Anlieferung von Ausbildungsmaterial.
Art. 11 Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizer-
schulen
1Für Finanzhilfen an Investitionen für die Gründung und den Aufbau neuer
Schweizerschulen muss das Gründungskomitee oder die Trägerschaft einen Bedarfsnachweis in Form einer Machbarkeitsstudie erbringen.
2Als Gründung und Aufbau neuer Schweizerschulen gelten:
a. Schulneugründungen an neuen Standorten;
b. Filialschulen von anerkannten Schweizerschulen an neuen Standorten;
c. Erweiterungsbauten von anerkannten Schweizerschulen zur Einrichtung von Berufsfachschulen.