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Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 8 Seiten
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3Für die Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen gelten folgende Grundsätze:
a. Der Bund kann einen Beitrag von höchstens 50 Prozent an die anrechenbaren Kosten für Gründung und Aufbau einer neuen Schweizerschule leisten.
b. Der Höchstbeitrag liegt bei 3 Millionen Franken.
4Als anrechenbare Kosten gelten die Aufwendungen für:
a. die Projektierung,
b. die Kosten von Landerwerb und -erschliessung;
c. die Bau- und Baunebenkosten zur Erstellung von Gebäuden;
d. der Erwerb oder der Umbau von bestehenden Gebäuden
e. die Einrichtungskosten; und
f. die Kosten für Ausbildungsmaterial.
5Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
a. die Kosten von Machbarkeitsstudien;
b. die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt;
c. öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen.
6Das BAK bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.
Art. 12 Gesuchstellung
1Gesuchstellerin für Gesuche nach den Artikeln 8–10 ist eine Trägerschaft nach Artikel 14 Absatz 1 SSchG. Gesuchstellerin für Gesuche nach Artikel 11 ist das Gründungkomitee oder die Trägerschaft der Schule.
2Das Gesuch muss die Angaben enthalten, die für die Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen nötig sind. Das BAK stellt ein Gesuchformular zur Verfügung.
3Das Gesuch ist beim BAK einzureichen, mit einer Kopie an die zuständige schweizerische Vertretung.
4Es ist spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres oder des Kurses oder vor Anschaffung des Ausbildungsmaterials einzureichen.
Art. 13 Gesuchprüfung
1Die zuständige schweizerische Vertretung nimmt zuhanden des BAK zum Gesuch Stellung.
2Sie prüft bei Gesuchen nach den Artikeln 8–10 insbesondere die Zahl der aufgeführten Schülerinnen und Schüler sowie Lernenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit und die Abrechnungen der Schulen über den Sozialversicherungsschutz der Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung.
3Zur Prüfung von Gesuchen betreffend Angebote der beruflichen Grundbildung konsultiert das BAK das SBFI.
5. Abschnitt: Finanzhilfen für die Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer
(Art. 14 Abs. 2 Bst. d SSchG)
Art. 14
Das BAK richtet Finanzhilfen für die Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer an Organisationen aus, welche diese Leistungen umfassend erbringen.
6. Abschnitt: Sozialversicherung
(Art. 8 SSchG)
Art. 15 Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung
(AHV/IV), Unfallversicherung (UV) und Krankenversicherung (KV)
1Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die für eine anerkannte Schweizerschule tätig sind, sind in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Invalidenversicherung (AHV/IV), der schweizerischen Unfallversi-