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Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 8 Seiten
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Art. 3 Gesuchprüfung
1Die zuständige schweizerische Vertretung nimmt zuhanden des BAK zum Gesuch Stellung.
2Zur Prüfung von Gesuchen betreffend Angebote der beruflichen Grundbildung konsultiert das BAK das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
3. Abschnitt: Finanzhilfen an anerkannte Schweizerschulen
(Art. 10 SSchG)
Art. 4 Bemessungsgrundsätze
Für die Bemessung von Finanzhilfen an die Betriebskosten von anerkannten Schweizerschulen gelten folgende Grundsätze:
a. Der Betrag je Schülerin und Schüler sowie Lernende wird nach Schulstufe differenziert.
b. Der Betrag je Schweizer Schülerin und Schüler sowie Schweizer Lernende ist höher als für die übrigen Schülerinnen und Schüler sowie Lernenden.
c. Der Betrag je Lehrperson kann abgestuft werden nach den Lebenshaltungskosten in den Gastländern, nach den Dienstjahren der Lehrperson, nach Schulstufen sowie nach schweizerischer oder nicht-schweizerischer Lehrberechtigung.
d. Zur Berechnung der Anzahl Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, werden die Schweizer Schülerinnen und Schüler sowie die Schweizer Lernenden stärker gewichtet als die übrigen Kinder und Jugendlichen an der Schule.
e. Das BAK kann mit Zustimmung des Patronatskantons auch Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung als beitragsberechtigte Lehrpersonen anerkennen.
Art. 5 Beitragssätze
1Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung die Beitragssätze fest.
2Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das EDI gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.
Art. 6 Gesuchstellung
1Gesuchstellerin ist die Trägerschaft der anerkannten Schweizerschule.
2Das Gesuch muss insbesondere die Listen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lernenden und der Lehrpersonen enthalten. Das BAK stellt ein Gesuchformular zur Verfügung.
3Das Gesuch ist beim BAK einzureichen, mit einer Kopie an die zuständige schweizerische Vertretung.
4Es ist spätestens drei Monate nach Beginn des Schuljahres einzureichen.
Art. 7 Gesuchprüfung
1Die zuständige schweizerische Vertretung nimmt zuhanden des BAK zum Gesuch Stellung.
2Sie prüft insbesondere die Zahl der aufgeführten Schülerinnen und Schüler sowie Lernenden mit Schweizer Nationalität sowie die Abrechnungen der anerkannten Schweizerschulen über den Sozialversicherungsschutz der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung.