Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 4 Seiten

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schaffen.

2.3. Bemerkungen und Änderungsvorschläge

2.3.1. Rechtsformangaben

Die Angabe der Rechtsform in der Firma von Personengesellschaften und

Kommanditaktiengesellschaften wird deutlich begrüsst. Ein Teilnehmer (AR) regt an, dass der Bundesrat die Rechtsformangaben verbindlich regeln soll. Zwei andere Teilnehmer (SMU, SVP) möchten diese gar auf Gesetzesstufe geregelt haben. Ein weiterer Teilnehmer (SH) ist dafür, die Rechtsformangaben nicht verbindlich zu regeln, so dass für die gleiche Rechtsform verschiedene Angaben zulässig wären. Bei den Rechtsformangaben in

französischer Sprache wird von einem Teilnehmer (VD) darauf hingewiesen, dass ein

Widerspruch zwischen den Abkürzungen "SCM" (société en commandite) und "SCA"

(société en commandite par actions) bestehe, weil bei letzerer das "M" fehle.

2.3.2. Ausdehnung des Firmenrechts

Drei Kantone (AR, BE, VS) möchten, dass die neuen Regeln auch auf im Handelsregister eingetragene Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts ausgedehnt werden, obwohl bei diesen Rechtsformen die Nachfolgeregelung nicht im Vordergrund steht.

2.3.3. Übergangsbestimmungen

Bei sechs Kantonen (AG, BE, NW, SH, SO, ZH) gab die vorgeschlagene Übergangsregelung Anlass zu Bemerkungen. Sie regen insbesondere an, dass sich innerhalb einer bestimmten Übergangsfrist alle bereits im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften dem neuen Recht unterstellen und ihre Firma mit der

Rechtsform ergänzen sollen, damit möglichst rasch ein einheitliches Firmenrecht entstehe.

2.3.4. Weitere Bemerkungen

Zwei Teilnehmer (VS, ZH) weisen darauf hin, dass neben der Firma mit der Angabe der Unternehmens-Identifikationsnummer eine zusätzliche Möglichkeit zur Abgrenzung von Rechtseinheiten bestehe. Ein Teilnehmer (SH) möchte bei der Kommanditgesellschaft zusätzlich die Haftung des Kommanditärs bei Handlungen für die Gesellschaft (Art. 605 OR) streichen. Ein weiterer Teilnehmer (SGB) möchte das Recht dahingehend umgestalten, dass bei Nachfolgeverhältnissen geprüft werden müsste, ob der Vorgänger alle Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern und Sozialversicherungen eingehalten hat und zur

Vermeidung von "Kettenkonkursen" sollte vom gleichen Personenkreis keine ähnlich

lautende Firma gewählt werden dürfen.

3. Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Vernehmlassungsgesetzes2 sind die Vernehmlassungsunterlagen,

nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehm-

lassungsergebnisse öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen werden und werden auch in elektronischer Form

zugänglich gemacht.

2 Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz; SR 172.061).