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Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 2 Seiten
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Verkehrsregelverordnung
(VRV)
vom xx.xx.2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken1 Im ganzen Erlass wird «Invalidenfahrstuhl» durch «Rollstuhl» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
2Im ganzen Erlass wird «Fahrrad-/Invalidenfahrstuhlkombination» durch «Fahrrad-/Rollstuhlkombination» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 4
Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Allgemeines
4Die Führer von Motorfahrrädern sowie von elektrisch angetriebenen Motorrädern mit einer Breite bis 1,00 m, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten.
Art. 43a Abs. 1
1Rollstühle dürfen auch auf für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden; für motorisierte Rollstühle gilt dies nur, wenn sie von Gehbehinderten benützt werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.
SR .......... 2014–......