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Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 2 Seiten

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Verkehrsregelverordnung

(VRV)

vom xx.xx.2014

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken1 Im ganzen Erlass wird «Invalidenfahrstuhl» durch «Rollstuhl» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2Im ganzen Erlass wird «Fahrrad-/Invalidenfahrstuhlkombination» durch «Fahrrad-/Rollstuhlkombination» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 4

Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Allgemeines

4Die Führer von Motorfahrrädern sowie von elektrisch angetriebenen Motorrädern mit einer Breite bis 1,00 m, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten.

Art. 43a Abs. 1

1Rollstühle dürfen auch auf für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden; für motorisierte Rollstühle gilt dies nur, wenn sie von Gehbehinderten benützt werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.

SR .......... 2014–......