Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 9 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Strassen ASTRA

N202-0383

Anhörung: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen

1. Grundzüge der Vorlage

1.1. Ausgangslage

In den vergangenen Jahren sind zunehmend Motorfahrzeuge in Verkehr gesetzt worden, die sich schwer in eine der bestehenden Kategorien einteilen lassen. Diese Fahrzeuge haben das Potenzial, vermehrt das schweizerische Strassenbild zu prägen. Dies sind beispielsweise Velo-Rikscha-Taxis mit elektrischem Hilfsmotor oder selbstbalancierende Stehroller (z. B. Segway™). Hinzu kommen auch

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Gefährte, die zwar als Rollstühle bezeichnet werden können, jedoch in Bezug auf Gewicht, Abmessungen und Geschwindigkeit teils erheblich vom Bild eines Rollstuhls abweichen. Die Führer dieser Fahrzeuge sind in der Regel Gehbehinderte oder (vor allem ältere) in ihrer Beweglichkeit einge-

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schränkte Personen. Motorisierte Rollstühle dürfen nach geltendem Recht auch von gänzlich gesunden Personen gefahren werden. Stossend daran ist, dass Erleichterungen und Privilegien an die Fahrzeuge gekoppelt sind und nicht an die Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Ein solches Privileg ist beispielsweise das Befahren von Fussgängerzonen und Gehwegen, die ansonsten den Fussgängern vorbehalten sind.

Rollstühle sind heute einer eigenen Kategorie zugeteilt. Velo-Rikscha-Taxis und Stehroller wurden schon bisher aufgrund ihrer technischen Eigenschaften der am besten übereinstimmenden Kategorie der Kleinmotorräder zugeordnet. Dort, wo die technischen Eigenschaften nicht in die Definition passten, hat das ASTRA Ausnahmen statuiert. Aber nicht nur bei den technischen Rahmenbedingungen waren Ausnahmen notwendig, sondern auch bei den Vorschriften über die Verwendung dieser Fahrzeuge und bei den Anforderungen an die Fahrzeugführenden. Ausnahmen und Erleichterungen wurden über Verfügungen und teilweise über Weisungen erlassen.

Die Zahl der Ausnahmeregelungen und die in einigen Punkten aus Sicht der Hersteller, Importeure und Nutzer unzureichenden Erleichterungen führten unter anderem zu den Weisungen des ASTRA vom 20. Juni 2011 «betreffend Erleichterungen für bestimmte als Kleinmotorrad zugelassene Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb» (im Folgenden «Weisungen» genannt) und zur überwiesenen Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» (im Folgenden «Motion» genannt).

1.2. Neuregelung

Der Ansatz der Ausnahmen und Erleichterungen vermochte nicht mehr zu überzeugen. Mit der Motion wird der Bundesrat aufgefordert, neben den bisher schon gewährten Ausnahmen zusätzliche Erleich-

1 In den zu revidierenden Verordnungen wird sowohl der Begriff «Behindertenfahrstuhl» wie auch «Invalidenfahrstuhl» verwendet. Beide Begriffe sind bereits bei früheren Revisionen auf Widerstand gestossen. In den vorliegenden Erläuterungen wird bereits konsequent der Begriff «Rollstuhl» verwendet. In den endgültigen Fassungen der betroffenen Verordnungen soll durchgängig der Begriff «Rollstuhl» verwendet werden. Die vorliegenden Fassungen verwenden noch die bislang benutzten Begriffe. 2 Im Rahmen der vorliegenden Revision werden ausschliesslich motorisierte Rollstühle behandelt. Auf die jeweilige Bezeichnung «motorisiert» wird verzichtet und stattdessen gekennzeichnet, wenn motorlose Rollstühle gemeint sind.