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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten

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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3-5, 19– 21, 25, 115 Abs. 11 und 16)

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 2.1.1

2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Suisse-Bilanz, Auflage 1.128 des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software- Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.

Ziff. 6.2.4, Bst. c

Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung

Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar

a. Nematizide keine sämtliche Pflanzen-

schutzmittel

b. Molluskizide Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen

der Basis von Metaldehyd bewilligten Pflanzen- und Eisen-III-Phosphat schutzmittel

c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen

bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, bewilligten Pflanzen-Teflubenzuron und Spinosad. schutzmittel

Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen-Azadirachtin und Spi- schutzmittel

nosad.oder auf der

Basis von Bacillus

thuringiensis

Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen-Eiweisserbsen, Pymetrozin und Flonicamid schutzmittel

Ackerbohnen, Tabak,

Rüben (Futter- und

Zuckerrüben) und

Sonnenblumen

Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzenschutzmittel

8 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen >

Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene

Düngerbilanz > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.