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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten
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b. für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für andere Kühe, dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für andere Kühe, geteilt durch die Bestossung in den Referenzjahren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für andere Kühe.
3ter Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so erhöht der Kanton den Normalbesatz nach Absatz 3bis nur, wenn es sachgerecht ist.
Art. 52 Abs. 1
Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.
Art. 55 Abs. 1 Bst. q und Abs. 4 Bst. c
1 Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum für die Erhaltung und Förderung der natürlichen Artenvielfalt auf folgenden eigenen oder gepachteten Biodiversitätsförderflächen gewährt:
q. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
a. Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und q: Tal- und Hügelzone
c. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet sowie für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden im Tal- und Berggebiet.
Art. 56 Abs. 1
1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–l und q werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
Art. 57 Abs. 1
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotationsbrachen während mindestens eines Jahres, Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge während mindestens 100 Tagen entsprechend bewirtschaftet werden.
Art. 69 Abs 2 Bst. a
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten.