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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten

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II

1 Die Anhänge 1, 4, 5 und 7 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 8 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20004 wird wie folgt geändert:

Art. 46 Abs. 3

3 Die Kantone eröffnen dem Bundesamt für Landwirtschaft Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Änderungen von Nutzungsplänen betreffen, welche die Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindern.

Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20135 wird wie folgt geändert:

Art. 18 Grundsatz

Die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge richtet sich nach Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20136.

Art. 19-21

Aufgehoben

Art. 22 Höhere Gewalt

1

Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nicht erfüllt oder wird das Gesuch aufgrund höherer Gewalt verspätet eingereicht, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.

2

Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;

b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;

c. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.

4 SR 700.1

5 SR 910.17

6 SR 910.13