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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten

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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 8, 59 Abs. 1, 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2)

Voraussetzungen für Biodiversistätsförderflächen

Ziff. 6.2.5

6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich gesamthaft maximal zwei

Mal genutzt werden. Die erste Hälfte darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.

Ziff. 10.1.1

10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:

a. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und

b. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden.

Ziff. 12.2.9

12.2.9 Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden.

Die Kantone regeln das Verfahren.

Ziff. 14.1.4

14.1.4: Pflanzenschutzmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für

Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern. Nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch sysnthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) zulässig.

Ziff. 17

17 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge

17.1 Qualitätsstufe I

17.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit

Dauerkulturen belegt waren.

17.1.2 Bei grossem Unkrautdruck kann ein Reinigungsschnitt vorgenommen wer-

den.

17.1.3 Die Flächen müssen jedes Jahr neu angesät werden.

17.1.4 Die Flächen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.

17.1.5 Die einzelnen Flächen dürfen nicht grösser sein als 50 Aren.