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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten

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Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:

Art. 78 Abs. 3

3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse-Bilanz angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Auflage 1.12.3.

Art. 82 Abs. 2 Bst. a und 4 Bst. a und b

2 Als präzise Applikationstechnik gelten:

a. die Unterblattspritztechnik;

4 Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:

a. Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung;

b. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 100 Abs. 2

2 Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai nachzumelden.

Art. 105 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom…

1 Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für:

a. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe g. Anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen.

b. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.

3 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.