Vorlage
Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:
Art. 78 Abs. 3
3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse-Bilanz angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Auflage 1.12.3.
Art. 82 Abs. 2 Bst. a und 4 Bst. a und b
2 Als präzise Applikationstechnik gelten:
a. die Unterblattspritztechnik;
4 Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
a. Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung;
b. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 100 Abs. 2
2 Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai nachzumelden.
Art. 105 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom…
1 Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für:
a. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe g. Anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen.
b. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.
3 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.