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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten
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Anhörung
1 Verordnung über Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung)
1.1 Ausgangslage
Landwirtschaftsbetriebe, welche Direktzahlungen erhalten, werden seit Jahren periodisch auf die Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen kontrolliert. Werden Mängel festgestellt, so werden ihre Direktzahlungen gekürzt, bisher gestützt auf die „Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (Fassung vom 12. September 2008)“1. Mit dieser Verordnungsänderung sollen nun die seit Jahren bestehenden Kürzungsvorgaben aus dieser Richtlinie in Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung überführt, ergänzt und optimiert werden.
Anhang 8 enthält bereits jetzt die Vorgaben zur Sömmerung und zu den mit der AP 14-17 eingeführten neuen Direktzahlungsprogrammen. Im Zuge des Zusammenführens sollen unter anderem Mängel bei Aufzeichnungen und Dokumenten weniger hoch als bisher sanktioniert werden und bestimmte Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen sollen nicht mehr zu unverhältnismässigen Kürzungen bei den Tierwohlprogrammen führen. Insgesamt soll das Niveau der Kürzungshöhe beibehalten werden.
Gestützt auf Art. 170 und 171 des Landwirtschaftsgesetzes können Beiträge gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn gesetzliche Bestimmungen, die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen oder gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt werden. Unter die gesetzlichen Bestimmungen fallen auch die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung. Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen erhalten landwirtschaftliche Betriebe Direktzahlungen. Weiter werden auch Einzelkulturbeiträge als produktionsstützende Zahlung im Direktzahlungssystem administriert. Die Ausrichtung von Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträgen ist an Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft, welche bei der Verarbeitung der Gesuche im Kanton sowie auf den Landwirtschaftsbetrieben überprüft werden. Der Kanton ist für die Kontrollen zuständig. Er kann die Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben delegieren, wobei die Vorgaben in der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL; SR 910.15) eingehalten werden müssen. Die VKKL regelt insbesondere die Häufigkeit der Grundkontrollen auf den Betrieben und sie verpflichtet zur Koordination verschiedener Kontrollen. Nach VKKL werden die Landwirtschaftsbetriebe grundsätzlich nicht jedes Jahr kontrolliert. Beispielsweise erfolgt die Grundkontrolle im ÖLN einmal in vier Jahren.
Im Rahmen der Totalrevision der Direktzahlungsverordnung (DZV) und der Einzelkulturbeitragsverordnung2 (EKBV) auf den 1. Januar 2014 wurden die bestehenden Bestimmungen zu den Kürzungen grundsätzlich unverändert weiter geführt sowie Bestimmungen für neue Direktzahlungsarten ergänzt. Nach Art. 105 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss der „Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (Fassung vom 12. September 2008)“ sowie nach Anhang 8 der DZV. Die Kürzungsrichtlinie der LDK regelt den Grossteil der Kürzungsvorgaben, so zum Beispiel für den ökologischen Leistungsnachweis und das Tierwohl. Anhang 8 der DZV enthält insbesondere Kürzungsvorgaben für Sömmerungsbetriebe sowie für die neuen Direktzahlungsarten, wie z.B. die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. In die EKBV wurden die früheren Kürzungsvorgaben unverändert übernommen.
Nach der Verabschiedung der neuen DZV und der EKBV müssen nun in einem zweiten Schritt per 2015 auch die bestehenden Kürzungsvorgaben überprüft, angepasst und ergänzt werden. Ziel ist es, sämtliche Kürzungsvorgaben auf 2015 in Anhang 8 der DZV festzulegen. Die Vorarbeiten dazu wurden bereits im Winter 2013/14 gelegt: Für sämtliche Voraussetzungen und Bedingungen zum Bezug von Beiträgen nach neuer DZV und EKBV hat das BLW mit Einbezug der Kantone und den privaten Kontrollstellen sogenannte standardisierte Kontrollpunkte definiert. Diese müssen ab dem Beitragsjahr 2015 bei den Kontrollen Schweiz weit angewendet werden. Kontrollpunkte beschreiben die zu prüfen-
1 Die Richtlinie ist einsehbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Voraussetzungen. 2 Bis Ende 2013: Ackerbaubeitragsverordnung