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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

de Bestimmung aus den rechtlichen Grundlagen und den möglichen Mangel, wie z.B. eine verspätete Anmeldung oder eine nicht korrekte Deklaration der Flächenmasse. Die Kürzungsvorgabe bezieht sich sodann auf einen Kontrollpunkt. Es muss daher stets eine Verknüpfung der drei Elemente „Rechtliche Bestimmung – standardisierter Kontrollpunkt – Kürzungsvorgabe“ geben.

Das BLW hat im Frühling 2014 eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der LDK, der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS), der Kontrollstellen KIP und PIOCH, des BLV und des BAFU eingesetzt, welche die Ausarbeitung eines Vorschlags für die Kürzungen begleitet hat. Bei der Ausarbeitung wurde grossmehrheitlich das bestehende Kürzungssystem, insbesondere aus der Richtlinie der LDK, übernommen und wo zweckmässig und gewünscht Optimierungen eingefügt. Grundlage für die Kürzungsvorgaben bildeten die standardisierten Kontrollpunkte.

Der Bundesrat hat in Aussicht gestellt, infolge der teilweisen Wiedereinführung der Inlandleistung bei der Verteilung der Fleisch-Zollkontingente die tieferen Erlöse in der Bundeskasse zu kompensieren (vgl. Botschaft zur Agrarpolitik 2014-2017, S. 2183). Der Rückgang der Erlöse ab 2015 wird auf 37 Mio. Fr. geschätzt, davon sollen 34 Mio. Fr. bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen auf Dauergrünland dauerhaft eingespart werden. Die restlichen 3 Mio. Fr. sollen im Kredit zugunsten der Viehwirtschaft im Zahlungsrahmen Produktion und Absatz eingespart werden.

Um die Vorgaben der Schuldenbremse einzuhalten, hat der Bundesrat am 12. Februar 2014 in seiner finanzpolitischen Standortbestimmung den Grundsatzentscheid getroffen, im Voranschlag 2015 die im Rahmen des KAP2014 vorgesehenen gezielten Kürzungen umzusetzen. Bei den Direktzahlungen bedeutet dies eine weitere Reduktion um 50 Mio. Fr.. Diese Kürzung des Direktzahlungskredits soll auf Stufe Betrieb mit einer generellen Reduktion der gesamten ausgerichteten Direktzahlungen um 1,9 Prozent umgesetzt werden. Die Höhe des Direktzahlungskredits wird der Bundesrat im Sommer 2014 mit dem Voranschlag 2015 und den Finanzplänen 2016-2018 zu Handen des Parlaments beschliessen.

Der Bundesrat hat den GVE-Faktor für „andere Kühe“ mit dem Verordnungspaket zur AP 14-17 auf den 1. Januar 2014 von 0,8 auf 1,0 erhöht. Diese Erhöhung hat Konsequenzen für die Sömmerung, weil der Normalbesatz in Normalstössen mit dem alten GVE-Faktor von 0,8 festgelegt wurde und die Kontrollrechnung des Sömmerungsbeitrags auf Basis der Normalstösse mit dem erhöhten GVE-Faktor von 1,0 gemacht wird.

In verschiedenen Bereichen müssen Begriffe präzisiert, Lücken geschlossen und Verweise aktualisiert werden.

Das im Raumplanungsgesetz (Art. 34 Abs. 3) neu verankerte Beschwerderecht des BLW bei Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, bedingt eine Anpassung der Raumplanungsverordnung über die Modalitäten der Mitteilung dieser Fälle.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Alle Kürzungsvorgaben zu Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträgen werden in Anhang 8 der DZV festgelegt. Die bestehenden Vorgaben, insbesondere aus der Richtlinie der LDK, wurden dabei grundsätzlich übernommen, ergänzt und optimiert.

Für Bestäuber und andere Nützlinge wird eine neue Biodiversitätsförderfläche (BFF) „Blühstreifen“ vorgeschlagen. Entlang von Fliessgewässern sollen zudem bis zu 20% unproduktive Strukturen beitragsberechtigt sein.

Die Kantone sollen den Normalbesatz der Sömmerungsbetriebe mit „anderen Kühen“ gezielt anpassen können, wenn der höhere GVE-Faktor für „andere Kühe“ von 1,0 zu einem Problem der Überbestossung führt.