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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

34 Mio. Fr. sollen durch eine Reduktion des Versorgungssicherheitsbeitrags auf Dauergrünland eingespart werden.

Um das Beschwerderecht bei Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen betreffen, wahrnehmen zu können, ist das BLW darauf angewiesen, dass die massgebenden Entscheide über die Genehmigung der Nutzungspläne sowie Beschwerdeentscheide unterer Instanzen dem BLW direkt zugestellt werden. Die zuständigen Kantone werden mit dieser Aufgabe beauftragt.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 14 Abs. 4

Die Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge sind auf Grund ihrer kurzen Anlagedauer für die Biodiversität weniger zielführend als Elemente mit längerer Anlagedauer. Dies ist in der Beitragshöhe berücksichtigt. Mit der Begrenzung auf maximal die Hälfte der erforderlichen Biodiversitätsförderfläche soll verhindert werden, dass Betriebe nur noch Blühstreifen anlegen.

Art. 35 Abs. 2bis

Bei Revitalisierungen von Fliessgewässern sowie bei mäandrierenden Gewässern entstehen mosaikartige Lebensräume. Neben extensiv genutzten Wiesen, extensiven Weiden, Streueflächen, Ufergehölzen und Uferwiesen gibt es in diesen mosaikartigen Lebensräumen „landwirtschaftlich unproduktive Strukturen“ wie unbewachsene Stellen, Hochstaudenfluren und Einzelbüsche. Um diesem Lebensraum gerecht zu werden, hat das BLW ein Pilotprojekt in den Kantonen Bern, Fribourg und Solothurn gestartet. Die Anforderungen an diese Pilotflächen wurden im Rahmen des Verordnungspakets zur AP 14-17 angehört. Die Rückmeldungen waren kritisch in Bezug auf die Vollziehbarkeit. Die Kantone haben präzisere Angaben zur Bewirtschaftung gefordert, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass der administrative Aufwand nicht steigen darf. Der Schlussbericht zum Pilotprojekt hält fest, dass sich die Anforderungen zwar an allen Pilotstandorten umsetzen lassen, aber noch Präzisierungsbedarf besteht. Die ökologische Qualität unterscheidet sich je nach Standort stark. Es ist zudem schwierig, Kriterien zu definieren, die an allen Standorten geeignet und zielführend sind.

Aus diesen Gründen wird eine Alternative vorgeschlagen. Anstelle einer neuen Biodiversitätsförderfläche (neues Element) sollen die „landwirtschaftlich unproduktiven Strukturen“ bis zu einem Anteil von 20% an den Flächen der extensiv genutzten Wiesen, Streueflächen und Uferwiesen beitragsberechtigt sein. Für extensive Weide besteht diese Bestimmung bereits in Art. 35 Abs. 2. Mittels bereits existierenden Instrumenten (z.B. NHG-Verträge, Verträge im Rahmen von Revitalisierungen) können gezielte und standortangepasste Kriterien festgelegt werden. Diese Vorgehenswiese erlaubt die bereits bestehenden Biodiversitätsförderflächen entlang von Gewässern mit einem Strukturanteil von 20% beizubehalten und bei Neuanlagen die Strukturen explizit zu schaffen. Zudem bietet dieser Vorschlag genügend Spielraum um den unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen Standorte gerecht zu werden. Aus Vollzugsgründen und zur besseren Akzeptanz soll deshalb auf eine weitere Verkomplizierung des Systems verzichtet werden.

Art. 41 Abs. 3bis und 3ter

Der Kanton soll 2015 den Normalbesatz von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit anderen Kühen in bestimmen Fällen anpassen. Das erste Kriterium ist, dass basierend auf der effektiven mittleren Bestossung in den Jahren 2011 und 2012, gerechnet mit einem GVE-Faktor für andere Kühe von 1,0, eine Bestossung über 100% des Normalbesatzes festzustellen ist. Liegt die Bestossung unter 100% (mit GVE-Faktor 1,0), so passt der Kanton den Normalbesatz nicht an. Liegt die Bestossung über 100%, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:

a. Sömmerungsbetrieb, welcher in den Referenzjahren bis zu 100% bestossen war:

• bisheriger Normalbesatz = 139 NST • effektive durchschnittliche Bestossung der Referenzjahren 2011 und 2012 = Ø 128 NST, be-

stehend aus 28 NST Jungvieh und 100 NST Mutterkühe (100 Mutterkühe während 125 Tagen, das heisst 100 Tiere * 0,8 GVE-Faktor * 125 Tage / 100 Tage)