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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

• Die Alp wurde in den Referenzjahren zu 92% (128 NST / 139 NST) bestossen. • Bestossung, wenn in diesen Referenzjahren ein GVE-Faktor von 1,0 für andere Kühe einge-

setzt wird = 153 NST, bestehend aus 28 NST Jungvieh und 125 NST Mutterkühe (100 Tiere * 1,0 GVE-Faktor * 125 Tage / 100 Tage)

• Neuer Normalbesatz = 153 NST • Auslastung in den Referenzjahren, auf Basis des neuen Normalbesatzes, mit dem GVE-

Faktor 1,0 = 100% (153 NST / 153 NST)

b. Sömmerungsbetrieb, welcher in den Referenzjahren über 100% bestossen war:

• bisheriger Normalbesatz = 97 NST • effektive durchschnittliche Bestossung der Referenzjahren 2011 und 2012 = Ø 104 NST, be-

stehend aus 24 NST Jungvieh und 80 NST Mutterkühe (80 Mutterkühe während 125 Tagen, das heisst 80 Tiere * 0,8 GVE-Faktor * 125 Tage / 100 Tage)

• Die Alp wurde in den Referenzjahren zu 107% (104 NST / 97 NST) bestossen. • Bestossung, wenn in diesen Referenzjahren ein GVE-Faktor von 1,0 für andere Kühe einge-

setzt wird = 124 NST, bestehend aus 24 NST Jungvieh und 100 NST Mutterkühe (80 Tiere * 1,0 GVE-Faktor * 125 Tage / 100 Tage)

• Neuer Normalbesatz = 97 NST * 124 NST / 104 NST = 115,65 NST • Auslastung in den Referenzjahren, auf Basis des neuen Normalbesatzes, mit dem GVE-

Faktor 1,0 = 107% (124 NST / 115,65 NST)

Ein Bewirtschaftungsplan basiert auf der Erhebung der Pflanzengesellschaften und deren Trockensubstanzproduktion. Liegt für eine Alp ein solcher Bewirtschaftungsplan vor, kann der Kanton nicht systematisch den Normalbesatz erhöhen. Bei solchen Fällen soll der Kanton zuerst prüfen, ob eine Erhöhung des Normalbesatzes sachgerecht ist.

Art. 52 Abs. 1

Die Bezeichnung „Berg- und Hügelzone“ wird mit „ Berg- und Hügelgebiet“ ersetzt. Artikel 1 Absatz 5 der Landwirtschaftlichen Zonenverordnung (SR 912.1) legt fest, dass das Berg- und Hügelgebiet die Bergzonen I-IV und die Hügelzone umfasst.

Art 55 Abs. 1 Bst. q und Abs. 4 Bst. c

Die neue BFF „Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge“ soll vorab in intensiven Ackerbaugebieten der Tal- und Hügelzone eine mit der Fruchtfolge abgestimmte Blütentracht für Bienen, Hummeln, Wildbienen und andere Insekten anbieten. Das Ziel ist das frühe Angebot an Blüten, wenn andere Biodiversitätsflächen noch nicht entsprechendes Blütenangebot bringen. Vorzugsweise befinden sich diese Blühstreifen auf Rand- und oder Kleinflächen. Entsprechende Saatmischungen werden von Agroscope im Auftrag des BLW geprüft. Durch eine entsprechende Beitragsgestaltung sollen die bestehenden BFF, wie Buntbrachen und extensive Wiesen, nicht konkurrenziert werden.

Die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen werden nicht nur im Sömmerungsgebiet, sondern auch auf Sömmerungsflächen ausserhalb des Sömmerungsgebietes ausgerichtet.

Art. 56 Abs. 1

Die „Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge“ sollen den Beitrag der Qualitätsstufe I erhalten.

Art. 57 Abs. 1

Die Blühdauer der „Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge“ liegt nach den Versuchsflächen zwischen 60 und 70 Tagen. Zusammen mit der Aussaat und dem Auflaufen der Blühmischung ergibt sich eine minimale Bewirtschaftungsdauer von 100 Tagen.