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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Art. 69 Abs. 2 Bst. a

Es soll hier wie in den Vorjahren eine geschlossene Liste der Getreidearten gelten. Deshalb wird der Begriff „weitere Getreidearten“ durch die zwei Getreidearten Emmer und Einkorn ersetzt.

Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz

Hinsichtlich der Beiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) wurde bei zahlreichen interessierten Bewirtschaftern bereits überprüft, ob die Bedingungen erfüllt sind. Die ersten Ergebnisse haben gezeigt, dass die Methode zu inkongruenten und widersprüchlichen Situationen bei der Förderung der Sömmerung führen kann. Aus diesem Grund wurde entschieden, dass neu auch das während der Sömmerungsdauer verzehrte Futter berücksichtigt werden soll. Der im Artikel erwähnte Bezug - auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztieren – kann deshalb in der DZV gestrichen werden.

Art. 78 Abs. 3

Der Verweis auf die Wegleitung wird aktualisiert auf die für das Jahr 2015 gültige Version.

Art. 82 Abs. 2 Bst. a und 4 Bst. a und b

Die Aufzählung in Klammern darf nicht abschliessend sein, daher werden Dropleg und Tangentialgebläse gestrichen.

Art. 100 Abs. 2

Präzisierung: Auch die Zahl der Bäume kann bis zum 1. Mai nachgemeldet werden.

Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Für den Bereich der Erosion soll eine Übergangsphase bis Ende 2016 gewährt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden keine Beitragskürzungen ausgesprochen.

Für die Anbindehaltung der Kälber im Programm RAUS (120-160 Tage alte) soll ebenfalls bis Ende 2016 eine Übergangsfrist gewährt werden. Während dieser Frist soll eine Arbeitsgruppe mit Branchenvertretern untersuchen, ob und wenn ja, wie die betreffende Verordnungsbestimmung per

1.1.2017 geändert werden soll und welche Konsequenzen sich daraus ergeben könnten.

Anhang 1, Ziffer 2.1.1

Der Verweis auf die Wegleitung wird aktualisiert auf die für das Jahr 2015 gültige Version.

Anhang 1, Ziffer 6.2.4

Gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN): Agroscope prüfte in eine Studie (Mouron, 2012 (1)), welche Insektizide gewisse Schädlinge im Ackerbau gezielt bekämpfen und dabei die Nützlinge schonen. Diese Studie ergab namentlich, dass der Wirkstoff Spinosad (Handelsname: Audienz) die genannten Bedingungen erfüllte und ohne Sonderbewilligung zur Bekämpfung von Getreidehähnchen und Kartoffelkäfern im ÖLN eingesetzt werden darf. Da ein Punkt in Bezug auf das Umweltverhalten dieses Wirkstoffes noch gewisser Abklärungen bedurfte, wurde dieser Wirkstoff vorläufig nicht in die Liste der im ÖLN frei einsetzbaren Produkte (vgl. Anhang 1 Ziffer 6.2 DZV) aufgenommen. Mittlerweile konnte diese Unsicherheit jedoch ausgeräumt werden, weshalb vorgeschlagen wird aufgrund der erwähnten Agroscope-Studie, den Wirkstoff Spinosad in die Liste der im ÖLN ohne Sonderbewilligung einsetzbaren Produkte zu übernehmen.

(1)Nachhaltigkeitsbewertung von Insektiziden im Getreide- und Kartoffelanbau der Schweiz, Agrarforschung Schweiz 4 (9): 368–375, 2013