Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 182 Absatz 1 BV erlässt der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Der vorliegende Gesetzesentwurf verpflichtet den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zum Mehrwertsteuergesetz zu erlassen. Soweit weitere Vollzugsbestimmungen erforderlich sind, ergibt sich die Regelungskompetenz des Bundesrates aus seiner Vollzugskompetenz (Art. 182 Abs. 2 BV).

Bei den Rechtsetzungsbefugnissen, die an den Bundesrat delegiert werden, handelt es sich um Detailbestimmungen, deren Aufnahme in das Gesetz nicht normstufengerecht wäre. Namentlich handelt es sich um folgende Bereiche:

– Artikel 4 Absatz 3: Regelung der Einzelheiten bezüglich Kompensation der Steuerausfälle durch die Gemeinden Samnaun und Valsot infolge des eingeschränkten Geltungsbereichs des Gesetzes in den Talschaften Samnaun und Sampuoir.

– Artikel 21 Absatz 7: Aufgrund der Delegationsnorm wird der Bundesrat die Bildungs- und Forschungsinstitutionen näher umschreiben.

– Artikel 23a Absatz 3: Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten gelten. Dabei orientiert er sich grösstenteils an der bis 31. Dezember 2009 geltenden Umschreibung in Artikel 11 der Verordnung vom 29. März 200043 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (aMWSTGV).

– Artikel 23a Absatz 4: Der Bundesrat erlässt die nötigen Regelungen, wann Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zu einem Gesamtpreis bezogen werden. Dabei orientiert er sich an der bis 31. Dezember 2009 geltenden Umschreibung (Art. 13 aMWSTGV).

– Artikel 76a Absatz 6: Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, die aus legislatorischen Gründen nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen. Darunter fallen insbesondere die Bearbeitung der Daten, die Aufbewahrungsdauer sowie die Löschung und Archivierung der Daten.

– Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c und 2: Der Bundesrat regelt die mehrwertsteuerliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind.

43 AS 2000 1347