Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
In der Botschaft über die Legislaturplanung 2011–2015 ist die Umsetzung der Vereinfachung der Mehrwertsteuer in Ziel 6 des Bundesrates «Die Attraktivität und die Glaubwürdigkeit des schweizerischen Steuersystems sind gestärkt» enthalten.39 Mit der Beendigung der im Sommer 2008 vom Bundesrat präsentierten Mehrwertsteuerreform „Vereinfachung der Mehrwertsteuer“ (08.053) im Zusammenhang mit dem definitiven Nichteintreten von National- und Ständerat auf die Vorlage Zwei-Satz-Modell am 23. September 2013 ist dieses Ziel im Bereich Mehrwertsteuer zurzeit nicht mehr zu erreichen. Daran ändert auch die vorliegende vom Parlament in Auftrag gegebene Teilrevision des MWSTG nichts.
4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die vorgeschlagenen Änderungen der Vorlage führen per Saldo weder zu einer Vereinfachung noch zu einer Verkomplizierung des Mehrwertsteuersystems. Die Vorlage läuft somit der Strategie des Bundesrates, das Steuersystem möglichst einfach und attraktiv auszugestalten40, nicht entgegen, unterstützt sie aber auch nicht.
Der Bundesrat setzt seine längerfristigen Bestrebungen zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer und damit zur Stärkung der Attraktivität des schweizerischen Steuersystems fort.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 130 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, eine Mehrwertsteuer zu erheben.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist und die in der EU anwendbare Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht übernommen hat, hat diese Richtlinie in der Schweiz keine Gültigkeit. Die Schweiz kann ihr Mehrwertsteuerrecht weiterhin autonom gestalten. Die Bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU berühren die Mehrwertsteuer nur im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe. Diese Bestimmungen erfahren durch die Vorlage keine Änderungen. Es ist aber infolge der Neuregelung der Steuerpflicht mit einer deutlichen Zunahme der Amts- und Rechts-
39 BBl 2012 481, hier 543 f.
40 BBl 2012 481, hier 543