Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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vornehmen zu können, müsste der Personalbestand der ESTV demnach um rund 20 Vollzeitstellen aufgestockt werden. Kein zusätzliches Personal ist hingegen vorgesehen für die Bewältigung des einmaligen Zusatzaufwandes im Einführungsjahr, in welchem mehr als 20 000 Eintragungen vorzunehmen wären. Mit der Eintragung als steuerpflichtige Person und der allfälligen späteren Löschung, ist es jedoch nicht getan. Die rund 30 000 Unternehmen, um welche der Bestand der steuerpflichtigen Unternehmen zunehmen dürfte, müssten während ihrer Steuerpflicht auch betreut werden. Es wären Abrechnungsformulare zuzustellen, Abrechnungen zu kontrollieren, Zahlungseingänge zu überwachen und in zahlreichen Fällen dürfte es notwendig sein, Ausstände zu mahnen und Inkassomassnahmen zu treffen. Aktuell werden rund 348 000 Steuerpflichtige durch 209 Personen (inklusive Führungspersonen, gemessen in Vollzeitäquivalenten) betreut. Für die Betreuung von zusätzlich 30 000 ausländischen Unternehmen, deren Betreuung in der Regel überdurchschnittlich aufwändig ist, ergibt sich ein Mehrbedarf an Personal von 18 Vollzeitstellen. Insgesamt wären somit in der ESTV 38 zusätzliche Vollzeitstellen notwendig.

Die Neuregelung der Steuerpflicht dürfte zudem zu einem deutlichen Anstieg der Gesuche um Rechts- und Amtshilfe ans Ausland und der Gesuche um Amtshilfe aus dem Ausland führen. Inwieweit hierfür ebenfalls zusätzliches Personal bei der ESTV notwendig wäre, lässt sich gegenwärtig nicht abschätzen.

3.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Kantone und Gemeinden wären zum einen insofern betroffen, als sie als Einheit oder als Dienststelle steuerpflichtig sind und infolge der Neuregelung der Steuerpflicht im Bereich der Gemeinwesen nach Artikel 12 VE-MWSTG unter Umständen nicht mehr steuerpflichtig wären. Positive Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden hätte aber auch die Erweiterung der Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 VE-MWSTG. Gründen mehrere Gemeinwesen eine Gesellschaft, um eine Aufgabe gemeinsam zu erbringen, so wären neu die Leistungen dieser Gesellschaft an die beteiligten Gemeinwesen und die Leistungen der beteiligten Gemeinwesen an die Gesellschaft von der Steuer ausgenommen. Solche Zusammenarbeiten sind zwischen Kantonen ebenso denkbar wie zwischen Gemeinden. So wäre es neu beispielsweise möglich, dass mehrere Kantone zusammen eine Fachhochschule gründen und die Leistungen dieser beteiligten Kantone an die Fachhochschule und die Leistungen der Fachhochschule an die beteiligten Kantone von der Steuer ausgenommen bleiben. Die Mehrwertsteuer würde somit keinen Einfluss mehr ausüben auf die rechtliche Gestaltung solcher Zusammenarbeiten.

Entlastet würden die Kantone und Gemeinden zudem dadurch, dass das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen neu nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28bis VE-MWSTG von der Steuer ausgenommen wäre.

Eine Mehrbelastung würden die Gemeinden hingegen dadurch erfahren, dass die bisher von der Steuer ausgenommene Vermietung von im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen steuerbar wird. Allerdings steht es den Gemeinden frei, die anfallende Mehrwertsteuer auf die Kunden zu überwälzen.

Per Saldo ergäbe sich für die Kantone eine steuerliche Entlastung von rund 5 Millionen Franken und für die Gemeinden eine Mehrbelastung von einigen Millionen Franken. Wird die Mehrwertsteuer aus der Vermietung von Parkplätzen auf die