Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/137: 10.450 Pa.Iv. Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen · 8 Seiten

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10.450 Parlamentarische Initiative

«Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen»

nachträglich in den Besitz von Bankkundendaten gelangen und diese weiterleiten; dies entspreche den übrigen Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre und somit auch der Systematik des Strafgesetzbuchses (StGB)3.

VD bedauert, dass die Vorlage inhaltlich nur eine Teilrevision darstelle. Seiner Ansicht nach sollte die Frage des Datendiebstahls generell und nicht nur im Bankenbereich angegangen werden. In diesem Fall könnte sich VD einer Verschärfung der Sanktionen bei Diebstahl und der Verwendung von durch das Berufsgeheimnis geschützten Daten anschliessen. Ohne die Vorlage abzulehnen, schlägt SwissBanking ebenfalls vor, den qualifizierten Tatbestand des Datendiebstahls nicht auf den Finanzbereich zu beschränken und diesen – beispielsweise durch eine Ergänzung der Artikel 143 und 143bisStGB – in das Strafgesetzbuch aufzunehmen.

SO erachtet es als wichtig, die Sanktionen auf diejenigen im Strafgesetzbuch und dem Nebenstrafrecht abzustimmen, und verweist diesbezüglich auf den Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen, der in den eidgenössischen Räten noch nicht behandelt wurde. Im Verhältnis zu den strafrechtlichen Vermögensdelikten erschienen die Sanktionen auf den ersten Blick jedoch nicht unangemessen.

KV Schweiz erachtet die Ausdehnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf Dritte, die nicht selbst Geheimnisträger sind, als problematisch, insbesondere in Bezug auf Journalistinnen und Journalisten sowie Whistleblower.

6 Einzelne Anmerkungen und Vorschläge

Allgemeines

FR stellt fest, die Vorlage sage nichts zu Staaten oder juristischen Personen, die als Zwischen- oder Endnutzer gestohlener Daten auftreten. JU sieht mögliche Probleme bei der Umsetzung der revidierten Bestimmungen, insbesondere wenn es darum gehe, die subjektive Kenntnis über die Herkunft der Daten aufzuzeigen.

ZH ist der Meinung, das Weiterleiten von Bankkundendaten an ein Informatiksystem ausserhalb der Bank solle strafbar sein. Artikel 47 BankG sei in diesem Sinne zu ergänzen.

Ferner monieren VD und MPVD, dass im qualifizierten Tatbestand von der «Erzielung eines Vermögensvorteils» gesprochen wird, während im Grundtatbestand die Rede davon ist, das Geheimnis «für sich oder einen anderen auszunützen». Es wird eine Harmonisierung der Terminologie empfohlen.

Verwendung gestohlener Bankkundendaten

Die FDK und mehrere Kantone (BE, SZ, NW, GL, ZG, BS, BL, SG, TG, VS, GE) verlangen eine angemessene Klärung in Bezug auf die Strafbarkeit der Steuerbehörden. Bei den Steuerbehörden sei es gängige Praxis, in ihren Besitz gelangte Informationen zu verwenden, um die Veranlagung genauer zu bestimmen. Die neuen Bestimmungen würden aber nicht grundsätzlich ausschliessen, dass eine Verwendung von Daten solcher Art strafbar ist. Die FDK ist dagegen, dass die Steuerbehörden auf die Verwendung solcher Daten verzichten, und möchte die Frage lieber durch den Gesetzgeber regeln statt sie der Beurteilung der Praxis und der Gerichte zu überlassen. Deshalb sei in die Gesetzgebung aufzunehmen, dass die Verwendung von zufällig in den Besitz einer Steuerbehörde gelangten Bankdaten und deren Einbezug bei der Veranlagung nicht als Straftat gilt.