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Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 5 Seiten
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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
Änderung vom ... Entwurf vom 8. April 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. Februar 19881 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird wie folgt geändert:
Art. 6 Haltung und Pflege geschützter Tiere
1Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.
2Die Bewilligung zur Pflege wird ausserdem nur erteilt, wenn diese nachweislich pflegebedürftigen Tieren zukommt und durch eine sachkundige Person sowie in der erforderlichen Einrichtung erfolgt. Sie ist zu befristen.
Art. 6bisFalknerische Haltung und Pflege von Taggreifvögeln und Eulen
1Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Taggreifvögeln und Eulen wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind und:
a. die Vögel zur Ausübung der Beizjagd oder zum Zweck einer falknerischen Flugschau gehalten werden;
b. eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd oder zum Betrieb einer Flugschau vorliegt; und
c. die falknerisch gehaltenen Vögel regelmässig und ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
1 SR 922.01
2012–1087