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Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 5 Seiten

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c. für das Bewachen von Nutztieren auf Betrieben eingesetzt werden, deren Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen nach der Direktzahlungsverordnung vom …2 Beiträge erhalten; und

d. nach Artikel 16 Absatz 3bisBuchstabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 gemeldet sind.

2Das BAFU erlässt Richtlinien zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung, Einsatz und Meldung von geförderten Herdenschutzhunden.

3Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, die den Bund, die Kantone und die betroffenen Kreise über den Herdenschutz, die Herdenschutzhunde sowie die interkantonale Koordination informieren und beraten.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzverordnung vom 23. April 20084:

Art. 77 zweiter Satz

... Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere, die die Herde bedrohen, berücksichtigt.

2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955:

Art. 16 Abs. 3bisBst. b

3bisDer Tierhalter muss der Betreiberin der Datenbank zusätzlich melden:

b. für Herdenschutzhunde: den vorgesehenen Einsatz als Herdenschutzhund und, sofern eine Förderung nach Artikel 10quaterAbsatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19886 beansprucht wird, die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen.

2 SR 910.13

3 SR 916.401

4 SR 455.1

5 SR 916.401

6 SR 922.01