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Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 5 Seiten
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2Bei falknerischer Haltung von Taggreifvögeln und Eulen ist für die Vögel vorübergehend die folgende Haltung zulässig:
a. während des Zeitraums der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern;
b. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges auf Flugdrahtanlagen;
c. kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel.
3Das BAFU erlässt Richtlinien über die Pflege und die falknerische Haltung von Taggreifvögeln und Eulen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 4
1Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:
a. 80 Prozent der Kosten von Schäden die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden;
b. Betrifft nur den französischen Text.
4Der Bund fördert Massnahmen, um Wildschäden durch Luchse, Bären, Wölfe und Goldschakale zu verhüten.
Art. 10terVerhütung von Schäden durch Grossraubtiere
1Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere fördert das BAFU:
a. die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren sowie Abwehr fremder Tiere durch Herdenschutzhunde (Herdenschutz);
b. die Zucht und Ausbildung von Herdenschutzhunden;
c. der Schutz von Bienenstöcken mit Elektrozäunen.
2Reichen die Massnahmen nach Absatz 1 nicht aus, so kann das BAFU weitere Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Nutztieren fördern.
3Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch die Kantone.
4Die Kantone integrieren den Herdenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung.
Art. 10 quaterHerdenschutzhunde
1Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die:
a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist;
b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden;