Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/140: Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 6 Seiten

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Verordnung vorsieht. Sie vertreten insbesondere die Ansicht, dass – wie es die Sch-Eval-Verordnung vorsieht – die Hauptverantwortung für die Evaluierungen bei den Schengen-Staaten selbst verbleiben müsse (AR, VD, ZG, ZH). Insbesondere sei es wichtig, dass der neue Mechanismus die grundlegenden Eigenschaften einer Evaluierung unter gleichstellten Partnern bewahre (AG, VD) und dass die konkreten Empfehlungen der Massnahmen zur Beseitigung der während der Evaluierungen festgestellten Mängel in die alleinige

Zuständigkeit der Schengen-Staaten falle (SO). Dass dies auch der Schweizer Position während den Verhandlungen im Gemischten Ausschuss entsprach, wird begrüsst (AG, FR, SO, VD, VS). Allerdings wird z.T. auch die Stärkung der Rolle der Kommission begrüsst, da dadurch die Evaluierungen an Effizienz gewännen (AR).

Einzig die SVP kritisiert die in der Sch-Eval-Verordnung vorgesehene Übertragung

zusätzlicher Kompetenzen an die Europäische Kommission, da dadurch die Schweizer Migrations- und Sicherheitspolitik in ungeahntem Masse durch supranationale Expertokraten kontrolliert und sanktioniert würde, womit wesentliche Teile der Schweizer Souveränität tangiert würden. Zudem würde die Weiterentwicklung die Schweizer Bürokratie beflügeln, indem Evaluierungsprogramme eingeführt, Fragebögen ausgefüllt und Sachverständige zur Verfügung gestellt werden müssten.

4.2 Bemerkungen hinsichtlich verfahrenstechnischer Aspekte

Der Kanton Zürich sieht zwar keine grundsätzlichen Probleme bei der operativen Umsetzung der Sch-Eval-Verordnung. Gegenüber dem Bund fordert der Kanton jedoch, dass die Kantone rasch möglichst über die Evaluierungen informiert werden. Er wird in dieser

Forderung vom Kanton Genf unterstützt. Der Kanton Zürich erwartet zudem, dass der Bund alles unternehmen wird, um den administrativen Aufwand in angemessenem Rahmen zu halten. Er weist dabei auf die besondere Betroffenheit des Flughafens Zürich als wichtige Aussengrenze des Schengen-Raums hin.

Zu Bemerkungen Anlass geben auch die in der Sch-Eval-Verordnung vorgesehenen Fristen. Der Kanton Genf weist auf die extrem kurzen Fristen insbesondere in den Artikeln 9 Absatz 2, 10 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 2, 14 Absatz 4 und 16 Absatz 1 der Sch-Eval-Verordnung hin. Er wird dabei vom Kanton Glarus unterstützt, der in diesem Zusammenhang auf die Herausforderung des Einbezugs der Kantone hinweist. Der Kanton Zürich fordert den Bund auf, insbesondere den Flughafen Zürich von kurzfristig vorgesehenen Besichtigungen unmittelbar in Kenntnis zu setzen und zeitnah die Abstimmung sicherzustellen.

Das Centre Patronal ortet die Hauptschwierigkeit bei der Suche und der Ausbildung einer hinreichenden Anzahl kompetenter Sachverständiger. Es müsse eine relativ grosse Anzahl Sachverständiger ausgebildet werden. Neben den fachlichen Kompetenzen müssten diese nämlich auch über hinreichende sprachliche Kompetenzen verfügen. Auch stellt es

hinsichtlich der in der Sch-Eval-Verordnung vorgesehenen Verfahren eine gewisse

administrative Belastung und wichtige Verpflichtungen fest (insbesondere durch die Pflicht zur Beantwortung der Fragebögen und zur Duldung von Ortsbesichtigungen). Immerhin dürften sich diese Pflichten aufgrund der Tatsache, dass die Schweiz unter den

Musterschülern figurieren dürfte, nicht übermässig benachteiligend auswirken. Es sei vielmehr offensichtlich, dass vornehmlich die Schengen-Staaten mit Landaussengrenzen von der Sch-Eval-Verordnung betroffen seien.