Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 8 Seiten

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5.3 Weitere Bemerkungen und Vorschläge

 Die betroffenen Personen müssten das Recht erhalten, beim Betreibungsamt zu erfahren,

wer Auskunft über sie verlangt habe und wem sie erteilt worden sei (DJS).

 Im Gesetz sei ausdrücklich festzuhalten, dass die Aufzählung von Artikel 449c VE-ZGB

abschliessend sei (UNIL).

 Der Verzicht der Meldung über den Entzug oder die Einschränkung der Handlungsfähig-

keit einer Person an die Erwachsenendienste sei zu restriktiv (SGV).

 Die Gebührenverordnung zum SchKG sei in dem Sinne anzupassen, dass die KESB künf-

tig kostenlose Betreibungsauskünfte erhalten sollten (UNIL).

6. Einsichtnahme

Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen werden.