Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 8 Seiten
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5.3 Weitere Bemerkungen und Vorschläge
Die betroffenen Personen müssten das Recht erhalten, beim Betreibungsamt zu erfahren,
wer Auskunft über sie verlangt habe und wem sie erteilt worden sei (DJS).
Im Gesetz sei ausdrücklich festzuhalten, dass die Aufzählung von Artikel 449c VE-ZGB
abschliessend sei (UNIL).
Der Verzicht der Meldung über den Entzug oder die Einschränkung der Handlungsfähig-
keit einer Person an die Erwachsenendienste sei zu restriktiv (SGV).
Die Gebührenverordnung zum SchKG sei in dem Sinne anzupassen, dass die KESB künf-
tig kostenlose Betreibungsauskünfte erhalten sollten (UNIL).
6. Einsichtnahme
Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen werden.