Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 8 Seiten

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Zusammenfassung

Die im Vorentwurf vorgesehene Möglichkeit, auf dem Weg der Betreibungsauskunft gleichzeitig auch Auskunft über das Vorliegen einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts zu erhalten, wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt. Insbesondere haben nur fünf Kantone den Vorschlag unterstützt, während er von 18 Kantonen als unnötig, untauglich, zu aufwendig oder als zu kompliziert bezeichnet worden ist. Dagegen haben drei politische Parteien den Vorentwurf in dieser Hinsicht für gut befunden; eine Partei hat ihn verworfen. 11 Organisationen unterstützen den Vorschlag, 6 haben ihn abgelehnt.

Die übrige Ergänzung von Artikel 449c ZGB wurde grundsätzlich begrüsst, wobei aber diverse kleinere Verbesserungsvorschläge vor allem technischer Natur angebracht wurden.

1 Allgemeines

Die Vernehmlassung über den Vorentwurf zur Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen), dauerte vom 13. Dezember 2013 bis zum 31. März 2014. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sowie weitere interessierte Organisationen.

Geantwortet haben 25 Kantone, 4 politische Parteien und 22 Organisationen. Insgesamt gingen damit 51 Stellungnahmen ein.

4 Organisationen haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet1.

2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen

Eine Liste der Kantone, Parteien und Organisationen, die zum Vorentwurf Stellung genommen haben, findet sich im Anhang.

3 Stellungnahmen der Kantone

3.1 Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen an das Betreibungsamt und Weitergabe an Dritte im Rahmen der Betreibungsauskunft (Art. 449c Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VE-ZGB sowie Art. 8a Abs. 3bis VE-SchKG)

Fünf Kantone unterstützen den Vorentwurf ausdrücklich und ohne Vorbehalte (AI, AR, TG, UR, VS). Die grosse Mehrheit der Kantone lehnt den Vorschlag dagegen ab (AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SZ, TI, VD, ZG, ZH) oder unterstützt ihn nur mit Vorbehalten (SO). Dabei wurden folgende Argumente vorgebracht:

 Die Weitergabe von Informationen über Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts bil-

den für das Betreibungsamt eine sachfremde Aufgabe (AG, GE, GR, SG, SH, SZ, TI, VD).

 Private Auskunfteien würden so zu sensiblen Informationen über Privatpersonen kom-

men, und es sei nicht gewährleistet, dass auch spätere Änderungen nachvollzogen würden (AG, BE, GL, GR, LU, SG, SH, ZG). Dadurch würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt (AG, BE, BS, GL, GR, LU, NW); dieser

1Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, Kaufmännischer

Verband Schweiz, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Städteverband