Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 8 Seiten
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Auch Artikel 449c VE-ZGB sei zu ergänzen, da auch Artikel 97 Ausländergesetz und Arti-
kel 82 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit eine automatische Mitteilung der vormundschaftlichen Massnahmen an die Migrationsbehörden enthielten (GR).
4 Stellungnahmen der politischen Parteien
Drei Parteien unterstützen den Vernehmlassungsvorentwurf (CVP, FDP) bzw. jedenfalls die Mitteilung der Massnahmen an das Betreibungsamt und deren Aufnahme in den Betreibungsregisterauszug (SVP). Eine Partei lehnt dagegen den Vorentwurf ab, da kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe und die vorgeschlagene Lösung mit grossen Nachteilen für die betroffenen Personen verbunden seien (SP).
5 Stellungnahmen der interessierten Organisationen und Privatpersonen
5.1 Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen an das Betreibungsamt und Weitergabe an Dritte im Rahmen der Betreibungsauskunft (Art. 449c Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VE-ZGB sowie Art. 8a Abs. 3bis VE-SchKG)
Diverse Teilnehmer unterstützen die vorgeschlagene Regelung (CP, economiesuisse, KAZ, SBLV, SGV, SGV-USAM, SLV, SVC, VBKA, VSI, VSKF). Von anderen Teilnehmern wurde die vorgeschlagene Revision dagegen abgelehnt (DJS, KOKES, SVBB, SVR, UNI GE, UNIL). Dies mit folgenden Argumenten:
Es müsse zuerst geprüft werden, ob das geltende Recht nicht ausreichend sei, um die
Bedürfnisse der Praxis zu befriedigen (DJS). Es bestehe kein Revisionsbedarf (SVR, UNI GE, UNIL).
Die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen würden nur unzureichend gewahrt
(DJS). Das vorgeschlagene System sei auch zu fehleranfällig (KOKES). Zudem bestehe die Gefahr, dass Bonitätsdatenbanken die Informationen einholen und dann nicht mehr aktualisieren (Privatim). Es müsse stets im Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden; dazu seien die Betreibungsämter nicht in der Lage (SVBB).
Es liege ein unnötiger und unverhältnismässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
der betroffenen Person vor (KOKES, PRIVATIM).
Mit den neuen Meldepflichten könnten sich für die Kantone auch Haftungsfragen stellen
(KOKES). Es müsse deshalb ein klarer Ausschluss der Haftung der Betreibungsämter ins Gesetz aufgenommen werden (VBKA).
5.2 Ergänzung der Pflicht zur Mitteilung an das Zivilstandsamt, die Einwohnergemeinde, die Ausweisbehörde und das Grundbuchamt (Art. 449c Abs. 1–3 VE-ZGB)
Diverse Teilnehmer unterstützen die vorgeschlagene Regelung (CP, KOKES, PRIVATIM, SBLV, SVBB, SVC, SVZ).