Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 8 Seiten
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Eingriff sei durch die auf dem Spiel stehenden Interessen nicht gerechtfertigt (AG, BE, GL, GR, LU). Der Vorschlag stehe zudem im Widerspruch zum Ziel der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, die Stigmatisierung der betroffenen Personen zu verhindern (AG, BE, SH, ZG).
Die bestehende Möglichkeit, Auskunft über bestehende Massnahmen zu verlangen
(Art. 451 Abs. 2 ZGB), sei ausreichend (AG, BE, BL, BS, GE, LU, SZ, ZG, ZH). Es sei nicht ersichtlich, welchen Mehrwert mit dem vorgeschlagenen System geschaffen werde (BL, BS, GL, GR, VD).
Bei einem Umzug der betroffenen Person bestehe die Gefahr, dass unrichtige Auskünfte
erteilt würden (AG, GE, GL, NW). Damit würde ein erhebliches Risiko für eine Staatshaftung geschaffen (AG, GE, NE, NW, VD). Es bestehe aufgrund des dynamischen Wohnsitzbegriffs auch das Problem, dass die Meldung an ein Betreibungsamt erfolge und dann bei einem anderen Amt die Auskunft eingeholt werde, aus welcher die Massnahme nicht ersichtlich sei (ZH).
Die Auskunft eines Betreibungsamts, dass eine Massnahme bestehe, hätte in vielen Fällen
zur Folge, dass der in Frage stehende Vertrag ganz einfach nicht abgeschlossen würde und die betroffene Person so faktisch vom Rechtsverkehr ausgeschlossen würde (BE, BS).
Die Umsetzung der Revision hätte einen erheblichen Mehraufwand für die KESB
und/oder die Betreibungsämter zur Folge (AG, BE, BL, FR, GE, GL, NW, SH, SZ, VD), der in keinem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Revision in Aussicht gestellten Nutzen stehe (AG).
3.2 Ergänzung der Pflicht zur Mitteilung an das Zivilstandsamt, die Einwohnergemeinde, die Ausweisbehörde und das Grundbuchamt (Art. 449c Abs. 1–3 VE-ZGB)
Die meisten Kantone unterstützen den Vorentwurf in dieser Hinsicht ganz oder teilweise (AI, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG). Die vorgeschlagene Aufhebung von Artikel 395 Absatz 4 ZGB wurde teilweise in Frage gestellt bzw. es wurde verlangt, die Bestimmung beizubehalten (BL, GR, LU, SH, VD, ZH), da die vorgeschlagene Bestimmung keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Grundbucheintrag bilde. Zusätzlich wurden folgende Bemerkungen vorgebracht:
Die Aufzählung von Artikel 449c VE-ZGB dürfe nicht als abschliessend verstanden wer-
den. Den Kantonen müsse es nach wie vor offen stehen, ergänzende Mitteilungspflichten vorzusehen (LU, SG).
Zwei Kantone haben festgehalten, dass ein Handlungsbedarf für die Anpassung von Art.
449c ZGB nicht ausgewiesen sei (AG, VD).
3.3 Weitere Bemerkungen und Vorschläge
Vorgeschlagen wurde die Schaffung eines eidgenössischen Handlungsfähigkeitsregis-
ters, zu dem ausschliesslich die KESB Zugang haben sollen (BE).
Die Einwohnerkontrollen sollten direkt von den KESB dieselben Informationen wie die Zi-
vilstandsämter erhalten (AR, SG).