Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/145: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 5 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Für Gesundheitsberufe, die heute nur noch auf Fachhochschulstufe geführt werden (Ernährungsberatung, Ergotherapie, Hebammen und Physiotherapie) ist der NTE in der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom 4. Juli 2000 seit dem 1. Mai 2009 möglich.
Die Ausbildung in Pflege wird weiterhin auch auf Stufe höhere Fachschule angeboten. Pflegefachkräfte, die ihr Diplom an einer vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Schule erworben haben, sind nach Artikel 23 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 5 Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVO-HF, SR 412.101.61) berechtigt, den Titel «dipl. Pflegefachfrau HF / dipl. Pflegefachmann HF» zu tragen. Damit ist eine aktuelle Titelführung in der Pflege gewährleistet. Die Ausgangslage unterscheidet sich somit von derjenigen in anderen Gesundheitsberufen, die heute ausschliesslich auf Fachhochschulstufe angesiedelt sind.
Gleichzeitig besteht im Bereich der Pflege ein grosser Bedarf an hochqualifizierten Fachkräften. Es gibt Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Abschlüssen auf der Stufe höhere Fachschule, die mit weiteren qualifizierten höheren Fachausbildungen Kompetenzen erworben haben, die insgesamt denjenigen entsprechen, die mit einem Bachelorabschlusses in Pflege einer Fachhochschule erreicht werden. Diesen Fachkräften soll eine ihrer Ausbildung und Kompetenzen entsprechende Titelführung ermöglicht und der Zugang zu weiter gehenden beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikationen, namentlich zu konsekutiven Masterstudiengängen, eröffnet werden.
Vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der erreichten Kompetenzen drängt sich bildungsrechtlich und auch aus Sicht des Arbeitsmarkts eine NTE-Regelung in der Pflege auf.
2 Rechtliche Grundlagen für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE)
Nach der Übergangsbestimmung B Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995 regelt das WBF die Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Die Umwandlung der Titel im Fachbereich Gesundheit ist seit dem 1. Mai 2009 für die vom SRK erteilten Diplome dipl. Ernährungsberaterin / dipl. Ernährungsberater, dipl. Hebamme / dipl. Entbindungspfleger sowie dipl. Physiotherapeutin / dipl. Physiotherapeut möglich. Neu soll diese Titelumwandlung auch für die Inhaberinnen und Inhaberinnen der in der Verordnung aufgenommenen Pflegeabschlüsse eingerichtet werden.
3 Vorgeschlagene Regelung und Begründung
Die Regelung sieht den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels für Inhaberinnen und Inhaber eines vom SRK anerkannten Diploms in Pflege vor, die zusätzlich eine höhere Fachausbildung in Pflege Stufe II (HöFa II bzw. spécialiste clinique niveau II) oder eine höhere Fachausbildung in Pflege Stufe I (HöFa I) und einen Nachdiplomkurs an einer Hochschule von mindestens 200 Lektionen bzw. 10 ECTS abgeschlossen haben.
Inhaberinnen und Inhaber dieser Abschlüsse haben im Rahmen der entsprechenden Ausbildungen und Abschlüsse sowie einer mehrjährigen beruflichen Praxis Kompetenzen erworben, die sie zur Übernahme der fachlichen Führung in ihrem Berufsfeld befähigen. Sie verfügen auch über Kompetenzen, an Projekten und Forschungen im Bereich der Pflege mitzuwirken und zum Transfer der Resultate und Erkenntnisse aus der Forschung in Lehre und Praxis beizutragen. Damit ist sichergestellt, dass ihre beruflichen und wissenschaftlichen Kompetenzen in jeder Hinsicht mit denjenigen vergleichbar sind, die mit einem Bachelordiplom bescheinigt werden. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels ist es auch bildungsökonomisch effizient, wenn hochqualifizierte Personen mit den entsprechenden