Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/145: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 5 Seiten

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• Höhere Fachausbildungen in Pflege auf Stufe I sind auf die Vertiefung des Pflegeprozesses ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind durch ihre erweiterten und vertieften Pflegekenntnisse befähigt, Pflegeteams bei der Bewältigung von komplexen Situationen zu führen und die Pflegequalität zu fördern. Zu einer HöFa-I-Ausbildung zugelassen sind unter anderen Inhaberinnen und Inhaber eines vom SRK anerkannten Diploms in Pflege. Die HöFa-I-Ausbildungen umfassen mindestens 330 Lektionen (pro Unterrichtstag werden sechs Lektionen angerechnet). Die Ausbildungsqualität wird bei den von der SBK anerkannten Ausbildungen durch den Berufsverband selbst sichergestellt. Bei den von der Kaderschule für die Krankenpflege Aarau, dem Weiterbildungszentrum für Gesundheitsberufe (WE’G) und dem Careum Bildungszentrum ausgestellten Abschlüssen gewährleistet die Institution die Ausbildungsqualität.

• Die Höheren Fachdiplome in Spitex-Pflege des WE'G und die höheren Fachdiplome in

Gemeindepsychiatrischer Pflege des WE'G sind bezüglich inhaltlicher Ausrichtung und Zulassung mit der HöFa I vergleichbare, qualifizierte Pflegeausbildungen und umfassen 600 Lektionen. Sie gelten deshalb als der HöFa I äquivalente Ausbildungen.

Absatz 4

Keinen Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe müssen Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach

bis

Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 nachweisen, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:

a. eine «Höhere Fachausbildung Pflege Stufe II» (HöFa II) des BIZ, der Kaderschule für die Krankenpflege Aarau oder des WE'G; oder

b. eine Ausbildung als «spécialiste clinique niveau II» der ESEI.

Mit einem Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Gesundheitsbereich (siehe Artikel 3 der Verord-

bis

nung) eignen sich Inhaberinnen und Inhaber der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d aufgelisteten Diplome zusätzlich wissenschaftliche und methodische Kenntnisse auf Hochschulniveau an. Damit wird sichergestellt, dass die Inhaberinnen und Inhaber eines nachträglich erworbenen Fachhochschultitels auch in den Bereichen Forschung und Qualitätsentwicklung über vergleichbare Kompetenzen verfügen.

Absolventinnen und Absolventen einer HöFa-II-Ausbildung (bzw. spécialiste clinique niveau II) verfügen bereits sowohl über Expertise im Berufsfeld als auch über fundierte Kompetenzen in der anwendungsorientierten Forschung, Qualitäts- und Organisationsentwicklung. Damit entsprechen ihre Kompetenzen vollumfänglich denjenigen, die mit einem Bachelorabschluss in Pflege erreicht werden. Ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe ist nicht erforderlich.

Artikel 9 Absatz 2

Gesuche, die zum Zeitpunkt der Aufhebung dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Dieser Absatz schafft die Grundlage, dass die bis Ende 2020 eingereichten und damit hängigen Gesuche nach der Aufhebung der Verordnung noch behandelt werden können.

Artikel 10 Absatz 2

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Die Geltungsdauer der Verordnung wird auf Ende 2020 befristet. Die Befristung ist aus Gründen der Verfahrensökonomie angezeigt und aus organisatorischen Gründen für alle Fachbereiche auf den gleichen Zeitpunkt festzulegen. Der NTE ist ein Verfahren, das eine aktuelle Titelführung für altrechtliche Abschlüsse sicherstellen soll. Die Befristung auf Ende 2020 räumt allen Inhaberinnen und Inhabern mit altrechtlichen Abschlüssen, auch denjenigen in der Pflege, genügend Zeit ein, die notwendigen Vorkehren für den Erwerb des NTE zu treffen und das entsprechende Gesuch rechtzeitig einzureichen. Tatsache ist, dass sich heute die Zahl der Gesuche in vielen Fachbereichen mit Ausnahme der Gesundheit bereits stark reduziert hat.