Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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ziertem Mehr beschliessen. Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV93 ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte erforderlich für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Mio. Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Mio. Franken nach sich ziehen.
Mit dieser Vorlage werden keine Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen beantragt. Vielmehr werden die vorgesehenen Ausgaben, die der Bundesrat in dieser Vorlage für die Fördertatbestände vorschlägt, der Bundesversammlung als Kredite im Rahmen der jeweiligen jährlichen Botschaften zum Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterbreitet.
Damit untersteht die finanzielle Unterstützung von Investitionen in technische Neuerungen (Art. 8 GüTG) der Ausgabenbremse.
5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung
Die finanziellen Mittel zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche stellen Subventionen dar. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199094 anwendbar. Die Grundsätze des Subventionsgesetzes werden mit den vorgeschlagenen Bestimmungen nicht in Frage gestellt. Die finanzielle Förderung wird vorerst auf Ende 2027 befristet.
93 SR 101
94 SR 616.1