Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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7 Rechtliche Grundlagen

7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Das ASG regelt Massnahmen im Bereich der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie der schweizerischen Aussenpolitik. Es stützt sich zum einen auf den Artikel 40 BV, der dem Bund die Zuständigkeit gibt, die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz zu fördern und die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund und die Unterstützung durch den Bund, zu regeln. Zum anderen stützt sich das ASG auf Artikel 54 Absatz 1 BV, welcher dem Bund eine umfassende Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht.

7.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 79 überträgt in Absatz 2 die Befugnis zum Erlass der Ausführungsbestimmungen dem Bundesrat. Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen, die über die allgemeine Vollzugskompetenz hinausgehen, sind in folgenden Artikeln enthalten: Artikel 75 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen betreffend Gebührenerhebungen. Artikel 20 Absatz 2 verankert die Zuständigkeit der Kantone zur Führung des Stimmregisters. Artikel 79 Absatz 4 unterstellt kantonale Rechtsetzung der Genehmigung des Bundes.

7.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind wichtige rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Da mit dem ASG unter anderem die Rechte und Pflichten von Personen sowie die Aufgaben und Leistungen des Bundes geregelt werden, ist die Erlassform des Bundesgesetzes notwendig. Das ASG untersteht gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum.