Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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5 Auswirkungen
5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Das ASG fasst vornehmlich bereits vorgegebene Bundesaufgaben zusammen und hat dadurch keine unmittelbaren finanziellen oder personellen Auswirkungen. Der Vollzug ist für die Bundesverwaltung als Ganzes betrachtet in grossen Teilen kostenneutral. Die in Artikel 74 angeführten Geltungsbereiche von Unterstützungsmassnahmen und Finanzhilfen sind Aufgaben aufgrund von bestehenden Erlassen, versehen mit entsprechenden Haushaltsressourcen.
Im Bereich der Sozialhilfe entfällt beim Bund aufgrund von Artikel 38 der Aufwand für Rückvergütung von Sozialhilfekosten der Kantone. Die Höhe dieses Aufwands schwankte in den letzten Jahren zwischen 1,6 und 1,9 Mio. Franken. Für die Kantone bringt somit das Gesetz einen Mehraufwand mit sich.
Infolge der Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs von Artikel 63 muss mit einer zunehmenden Anzahl von Notdarlehen gerechnet werden. Die Subvention der Auslandschweizer-Organisation (ASO) durch den Bund wird nach den gemäss Leistungsvereinbarung zwischen dem EDA und der ASO zu erbringenden Leistungen bemessen. Die Ressourcen der Aus- und Rückwanderungsberatung auf der Basis von Artikel 67 bewegen sich im selben Rahmen wie die bisher von der Bundesverwaltung angebotenen Dienstleistungen, wobei die Departemente den Implikationen der Neuzuweisung der Aufgaben Rechnung tragen müssen.
Der Aufwand der Bundesstellen im Rahmen von Betreuungsaufgaben, der Gewährung von konsularischem Schutz und weiteren konsularischen Dienstleistungen aus dem Personal- und Sachaufwand der zuständigen Stellen sind Betriebsauslagen der zuständigen Stellen. Die hauptsächlichen Vollzugsstellen sind die Konsularische Direktion EDA und die Vertretungen (Definition gemäss Artikel 3).
5.2 Vollzugstauglichkeit
Es ist mit keinen Vollzugsschwierigkeiten zu rechnen, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben würden, weil in ihm weitgehend bereits geltendes Recht zusammengefasst wird.
6 Verhältnis zum europäischen Recht
Das ASG berührt keine Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen Recht. Es sind keine Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der EU in Kraft, die Gegenstände des Gesetzes berühren. Nach Artikel 80 Absatz 3 ist der Bundesrat zum Abschluss von Vereinbarungen mit der EU bzw. mit ihren Mitgliedstaaten befugt, die den Zielen dieses Gesetzes dienen. Das ASG ist insbesondere mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten über die Personenfreizügigkeit von 199975 vereinbar.