Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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ausnahmsweise unternehmensspezifische Haftungen, Garantien, Bürgschaften und Eventualverpflichtungen eingehen. Damit soll erreicht werden, dass solche Verpflichtungen vom Bund nur noch in begründeten Ausnahmefällen übernommen werden und von verschärften risikopolitischen Vorgaben (z. B. regelmässige Überprüfung der strategischen Vorgaben, allfällige Versicherungspflicht usw.) begleitet werden müssen.67 Wenn der Bund also bereits Unternehmen in seinem Eigentum, auf deren Organisation, Geschäftsführung und insbesondere Risikopolitik er unmittelbar Einfluss nehmen kann, nur noch in Ausnahmefällen Garantien gewährt, so muss dies erst recht für ein Unternehmen wie Soliswiss gelten, das ausserhalb des direkten Einflussbereiches des Bundes steht. Andernfalls würde der Bund eine Garantie gewähren, könnte aber insbesondere auf das Risikoverhalten von Soliswiss keinen oder kaum Einfluss nehmen.
Die Aufhebung der Ausfallgarantie bedeutet keine Herabstufung der Bedeutung von Soliswiss. Der Bund bekräftigt die Wertschätzung, welche die kollektive Risikovorsorge auf privater Basis wie z.B. das Entschädigungssystem von Soliswiss geniesst. Im Übrigen hält Artikel 64 Absatz 6 ASG, fest, dass der Bund bei ausserordentlich schweren Ereignissen, von denen eine grössere Zahl von Landsleuten im Ausland getroffen werden, Entschädigungen leisten kann. Damit stellt der Bund seine Solidarität namentlich mit den Auslandschweizerinnen und -schweizern unter Beweis.
Der Bundesrat hob in der Botschaft von 1961 zur Gewährung der Ausfallsgarantie hervor, dass die eidgenössischen Räte ihm nicht eine unbegrenzte Vollmacht erteilen. Vielmehr sollte den Räten einige Jahre nach dem Bundesbeschluss Gelegenheit gegeben werden, die gemachten Erfahrungen zu würdigen und sich über die Fortführung der Garantie auszusprechen. Diese Gelegenheit ist mit der Ausarbeitung des ASG erneut gegeben. Nach eingehender Prüfung der Frage ist der Schluss zu ziehen, dass unter den heutigen Umständen kein Anlass besteht, die Ausfallgarantie aufrecht zu erhalten.
4.2 Änderung von Bundesgesetzen
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Bundesverwaltungsgericht68
Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten:69
Die Änderungen betreffen Artikel 4 dieses Gesetzes: Die Begriffe in Absatz 1 werden an die Terminologie des ASG angepasst („Auslandschweizerregister“ anstelle von „Matrikelregister“ und „angemeldete Personen“ anstelle von „immatrikulierte Personen“), ebenso in Absatz 2 („konsularischer Schutz“ anstelle des „Schutzes privater schweizerischer Interessen“). Mit der Änderung von Absatz 3 wird die nötige datenschutzrechtliche Grundlage für die Bearbeitung der Personendaten im Falle der Übertragung der Zuständigkeit vom EJPD an das EDA geschaffen. Dadurch wird die Bestimmung von Artikel 17a BSDA in die Buchstaben b und c in Absatz 3 von Artikel 4 dieses Gesetzes integriert. Buchstabe c bezieht sich auf die
67 Vgl. Bericht op. cit., Ziff. 4.2.4., BBl 2006 VII 8274
68 Nur wenn der Entwurf für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland integriert wird. SR 173.32
69 SR 235.2