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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten
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Vorentwurf
Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 40 und 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom … 2
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …3,
beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a. Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann sowie die Unterstützung spezifischer Institutionen;
[b. die Förderung der Schweizerschulen und weiterer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland;]4
c. den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen.
2 Es regelt nicht den diplomatischen Schutz.
3 Dieses Gesetz gilt nur so weit, als Bestimmungen in für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen nichts anderes vorsehen.
1 SR 101
2 BBl XXXX YYY
3 BBl XXXX YYY
4 Nur wenn der Entwurf für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland integriert wird. 2013–......