Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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Die Genossenschaft leistet Entschädigungen an Genossenschafterinnen und Genossenschafter, die im Ausland infolge von Krieg, inneren Unruhen oder sozial- und wirtschaftspolitischen Zwangsmassnahmen ohne Verschulden ihre Existenzgrundlage verloren haben. Der Bund gewährte die Garantie in der Optik der frühen Sechzigerjahre, vor dem Hintergrund der Erfahrung des zweiten Weltkriegs, der zum Ausbau der Unterstützung von Landsleuten im Ausland durch den Bund, Kantone und Gemeinden geführt hatte. Mit der Gewährung der Garantie entsprachen die Behörden dem Anliegen, die politische Risikovorsorge unter Auslandschweizerinnen und -schweizern zu fördern.65 Auslandschweizerkreise gründeten 1958 die Genossenschaft, die heute den Namen Soliswiss trägt, und ersuchten im folgenden Jahr um eine Ausfallgarantie, die der Bund ihr 1962 gewährte.

Die Ausfallgarantie hat subsidiären Charakter (der Bund kann Soliswiss Darlehen erst nach Ausschöpfung ihrer Eigenmittel gewähren). In der Aufbauphase nahm Soliswiss gestützt auf die Garantie ein Darlehen beim Bund auf und bezahlte es bis 1973 zurück. Dieser Darlehensbezug blieb bis heute die einzige Inanspruchnahme der Garantie. Mit der Gewährung der Garantie an das System gemeinsamer Selbsthilfe unter Auslandschweizerinnen und -schweizern verfolgte der Bund auch das Ziel, deren Verbundenheit mit der Heimat zu stärken.

Da 1962 privatwirtschaftliche Angebote der Risikovorsorge bzw. -versicherung fehlten, konnte das Entschädigungssystem von Soliswiss als Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse betrachtet werden. Heute steht den meisten Auslandschweizerinnen und -schweizern die Möglichkeit der privaten Vorsorge bzw. Versicherung gegen politische Risiken offen; jedenfalls denjenigen, die sich in einem Mitgliedstaat der Welthandels-Organisation aufhalten. Zu vermerken ist, dass die Zahl der Genossenschafterinnen und Genossenschafter von 16’000 in den Sechzigerjahren auf fast 4‘000 im Jahr 2011 abgenommen hat. Ferner hat die Schweiz bilaterale Investitionsschutz-Übereinkommen abgeschlossen. In diesen ist gewöhnlich ein Rechtsweg eingerichtet, auf dem schweizerische Staatsangehörige im Schadenfall bei Staaten, die für den Verlust eine Verantwortung tragen, eine Entschädigung geltend machen können.

Im Markt für Versicherungsdienstleistungen besteht die Rolle des Bundes darin, die diskriminierungsfreie Teilnahme am Markt sicherzustellen. Das öffentliche Interesse bezieht sich hier auf das Funktionieren des Wettbewerbs. Demzufolge sollte der Bund davon absehen, einzelne Marktteilnehmer zu fördern. Eine öffentliche Haftung für den einzelnen Marktteilnehmer Soliswiss birgt das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung, dem mit der Aufhebung der Ausfallgarantie vorgebeugt wird. Die Aufhebung steht in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen von Freihandelsabkommen und des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS).

Da Soliswiss nicht im Eigentum des Bundes steht bzw. der Bund keine Haupt- oder Mehrheitsbeteiligung hält, sind die Grundsätze des Corporate-Governance-Berichts66 nicht direkt anwendbar, sie können aber sinngemäss angewendet werden. Gemäss Leitsatz 12 soll der Bund gegenüber verselbständigten Einheiten nur noch

65 Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 1961 über die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Genossenschaft „Solidaritätsfonds der Auslandschweizer“, BB 1961 II 1295- 1324

66 Bericht des Bundesrates vom 13. September 2006 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben, 06.072, BBl 2006 VII 8233-8303