Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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Personendaten über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, sowie auf besonders schützenswerte Daten über die Gesundheit. Die besonders schützenswerten Daten über Sozialhilfeleistungen sind bereits in den Massnahmen der sozialen Hilfe nach Buchstabe b eingeschlossen. Dem Artikel 4 wird mit Absatz 5 eine Bestimmung hinzugefügt, welche die Rechtsgrundlage für die Kommunikation von Daten zu statistischen Zwecken an das Bundesamt für Statistik in Erinnerung ruft.
Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister:70
Die Änderungen in diesem Gesetz betreffen das Informationssystem des EDA „Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (VERA)“ in seiner Funktion als Register, dessen Daten für statistische Zwecke verwendet werden können. Die Nutzung der in VERA registrierten Daten zur Herstellung von Statistiken beschränkt sich nicht mehr auf das Matrikelregister71, das bei Inkrafttreten des ASG durch das Auslandschweizerregister (ASR) abgelöst wird. Die Änderungen ermöglichen es, Daten zu weiteren Aufgaben zu erheben und für statistische Zwecke auszuwerten. In der VERA-Verordnung72 sind nicht abschliessend einige dieser Aufgaben genannt.
Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge:73
Die in Artikel 81 dieses Gesetzes vorgesehene Schiedsgerichtsfunktion eines Konsulates bei Streitigkeiten aus dem Heuerverhältnis wird nicht mehr angewendet. Das diplomatische und konsularische Personal verfügt nicht über die fachlichen Kenntnisse, um einen Entschied in dieser Sache zu treffen. Im Kollektivübereinkommen zur Anstellung der Seeleute auf Schiffen unter Schweizer Flagge, das zwischen den schweizerischen Seereedereien und der Vertretung der Seeleute (NAUTILUS International) abgeschlossen wurde, ist ein Schiedsverfahren für solche Streitigkeiten vorgesehen. In letzter Instanz sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt zuständig.
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih:74
Um die „guichet unique“-Funktion des EDA zu vervollständigen, verankert Artikel 67 ASG die Aufgabe der Beratung schweizerischer Staatsangehöriger in Fragen der Aus- und Rückwanderung. Die Zuständigkeit des SECO, WBF, im Bereich der Arbeitsvermittlung in der Schweiz bleibt gewahrt. Durch die Änderungen in den Artikeln 25 und 35 dieses Gesetzes wird die Erbringung dieser Dienstleistung sichergestellt.
70 SR 431.02
71 Art. 2 Abs. 1 Bst. a VERA-VO, SR 235.22
72 Art. 2 Abs. 1 Bst. b–g VERA-VO, SR 235.22
73 SR 747.30
74 SR 823.11